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Brandschutz

Explosionsgefahren wirksam ausschließen

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Rechtliche Vorgaben aus der Betriebssicherheitsverordnung für das Explosionsschutzdokument

In weitaus mehr Unternehmen sind explosionsgefährdete Bereiche vorhanden als vielfach angenommen wird. Es ist bereits ausreichend, wenn sich in geschlossenen Räumen ein zündfähiges Staub-Luft-Gemisch in einem bestimmten Volumen ansammeln kann (oder Gas-, Dampf-, Nebel-Luft-Gemische). Werden Explosionsgefahren nicht rechtzeitig erkannt und durch geeignete Schutzmaßnahmen eliminiert, kann es zum Beispiel bei Bauarbeiten, Reparaturen, Störungen und ähnlichen Gelegenheiten zu schweren Unfällen mit großen Gefährdungen von Gesundheit und Leben der beteiligten Personen und von Sacheigentum kommen. So wie sich in den letzten Jahren Arbeitsunfälle mit Explosionen bei Verlegearbeiten mit lösemittelhaltigen Klebern häuften. Die Folgen solcher Unfälle sind regelmäßig schwere Körper- und Sachschäden. Nicht zuletzt deshalb fordert der Gesetzgeber vom Arbeitgeber die Anfertigung eines Explosionsschutz-Dokuments.

Das Explosionsschutzdokument nach § 6 Betriebssicherheitsverordnung

[ad name=“Brandschutz“]Rechtlich verankert ist das Explosionsschutz-Dokument in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Nach § 6 der Verordnung muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass ein Explosionsschutzdokument erstellt und auf dem neuesten Stand gehalten wird. Das Erstellen eines solchen Dokuments fällt in den Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. In diesem Zusammenhang muss geprüft werden, ob in dem Unternehmen explosionsgefährdete Bereiche vorhanden sein könnten. Davon ist immer auszugehen, wenn in dem Betrieb mit brennbaren Flüssigkeiten, Stäuben und Gasen gearbeitet oder umgegangen wird. Diese Ermittlungstätigkeit und ihr Ergebnis müssen in dem Explosionsschutzdokument festgehalten werden. Sofern explosionsgefährdete Bereiche festgestellt wurden, sind sie zu bewerten. Weiter muss aus dem Explosionsschutzdokument nach § 6 BetrSichV hervorgehen, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu gewährleisten und zu erreichen.

Einteilung der Bereiche in Zonen und Explosionsschutzmaßnahmen

Aus dem Explosionsschutz-Dokument muss hervorgehen, welche Bereiche in welche Zonen eingeteilt wurden. Auf dieser Grundlage gilt es die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen gegen Explosionen zu bestimmen und ebenfalls im Explosionsschutzdokument zu verankern. Ähnliche Bestimmungen – insbesondere hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers – finden sich im Arbeitsschutzgesetz und in den §§ 6 und 15 der Gefahrstoffverordnung. Danach liegt es in der Verantwortung des Arbeitgebers, die Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz zu koordinieren. Im Explosionsschutzdokument erfasst der Unternehmer diese Aufgaben und führt nähere Angaben zu deren Ziel und den Bedingungen der Durchführung aus.

 

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Rechtliche Vorgaben aus der Betriebssicherheitsverordnung für das Explosionsschutzdokument In weitaus mehr Unternehmen sind explosionsgefährdete Bereiche vorhanden als vielfach angenommen wird. Es ist bereits ausreichend, wenn sich in geschlossenen Räumen ein zündfähiges Staub-Luft-Gemisch in einem bestimmten Volumen ansammeln kann (oder Gas-, Dampf-, Nebel-Luft-Gemische). Werden Explosionsgefahren nicht rechtzeitig erkannt und durch geeignete Schutzmaßnahmen eliminiert, kann es zum