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Sicherheitsbeauftragter

Braucht Ihr Betrieb einen Sicherheitsbeauftragten?

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Welche Aufgabe hat ein Sicherheitsbeauftragter und welche Unternehmen benötigen ihn?

Der Sicherheitsbeauftragte ist ein Berater für viele Ansprechpartner in Sachen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Sein Augenmerk liegt darauf, Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle zu vermeiden. Er macht auf Gefahren und Risiken aufmerksam und prüft, ob die Einrichtungen zum Schutz der Mitarbeiter vorhanden sind und funktionieren und ob sich die persönliche Schutzausrüstung (PSA) in einem einsatzbereiten und einwandfreien Zustand befindet. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber seine Zuständigkeit, die Verantwortung für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zu übernehmen, auf den Sicherheitsbeauftragten abgeben kann. Der Sicherheitsbeauftragte ist ein Berater und Helfer – nicht mehr und nicht weniger. Er kann aus diesem Grund seinen Kolleginnen und Kollegen oder dem Unternehmer keine Anweisungen geben, da sich aus seiner Stellung als Sicherheitsbeauftragter keine Vorgesetztenfunktion ableitet.

Prüfen Sie, ob Ihr Betrieb einen Sicherheitsbeauftragten benennen muss

Nach § 22 des Sozialgesetzbuches VII müssen Betriebe, die regelmäßig mehr als 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, einen Sicherheitsbeauftragten bestellen. Diese Regelung gilt nicht für Betriebe, in denen besondere Risiken für Gesundheit und Leben bestehen. Hier kann auch bei einer geringeren Mitarbeiterzahl die Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten bestehen. Verlangt werden kann dies durch den Unfallversicherungsträger. Die Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten richtet sich im Übrigen nach der Größe des Betriebes und der Art der Gefahren, die in ihm vorhanden sind. Entsprechende Berechnungsgrundlagen enthält die Anlage 2 der Vorschrift der Berufsgenossenschaft „Grundsätze der Prävention“ BGV A1.

Wer kann zum Sicherheitsbeauftragten bestellt werden?

Rechtlich soll es sich bei den bestellten Sicherheitsbeauftragten um geeignete Personen handeln. Die Bestellung muss schriftlich erfolgen; der Betriebsrat ist zu beteiligen bzw. besitzt ein Mitbestimmungsrecht. Damit der Sicherheitsbeauftragte seine Aufgaben effektiv ausüben kann, sollte er Kenntnisse und Qualifikationen im Bereich des Arbeitsschutzes besitzen oder die Gelegenheit haben, sich diese durch entsprechende Fortbildungen aneignen zu können. Die bestellte Person benötigt weiterhin ein gesundes Maß an Fingerspitzengefühl – es gilt nicht als Kontrolleur zu erscheinen, sondern als Unterstützer und Ratgeber. Gleichzeitig sollte der Sicherheitsbeauftragte im Kollegenkreis anerkannt sein, damit sein Wort nicht ungehört bleibt. Der Sicherheitsbeauftragte wird nicht entlohnt. Seine Aufgabe erfüllt er freiwillig und ehrenamtlich. Der Arbeitgeber soll ihm allerdings die Möglichkeit einräumen, seine Aufgaben wahrnehmen zu können, indem der Sicherheitsbeauftragte alle relevanten Informationen erhält und zum Beispiel an Begehungen, Betriebsbesichtigungen und Ermittlungen zu Unfällen teilhaben kann. Dazu gehört auch die Möglichkeit der Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz. Die Freiwilligkeit der Aufgabe äußert sich auch in dem Recht des Sicherheitsbeauftragten, seine Aufgabe jederzeit niederlegen zu können.

Weiterbildungen zum Sicherheitsbeauftragten

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