Befähigung und Einführung des Beauftragten für Sicherheit
Der Sicherheitsbeauftragte in einem Unternehmen darf nicht mit der Sicherheitsfachkraft verwechselt werden, auch wenn sich die Bezeichnungen ähneln. Der Sicherheitsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig und unterstützt die Unternehmensleitung und andere Führungskräfte bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Je sorgfältiger ein Sicherheitsbeauftragter ausgewählt wird, umso wirkungsvoller ist seine Hilfe im Bereich Arbeitsschutz. Folgende Voraussetzungen sollten in der Person des Sicherheitsbeauftragten erfüllt sein:
- von den Mitarbeitern akzeptiert
- gute Beobachtungsgabe und Sozialkompetenz
- Überzeugungsvermögen
- Fingerspitzengefühl
- kontaktfreudig, teamorientiert und engagiert
- langjährige einschlägige Berufserfahrung
- Fach- und Sachkunde
- gutes technisches Verständnis vorhanden.
Der Sicherheitsbeauftragte sollte von dem Unternehmer oder einem anderen Vorgesetzten eingeführt werden. Auch wenn der Sicherheitsbeauftragte gegenüber Mitarbeitern keine Weisungsbefugnis besitzt, sollte den Kollegen auf geeignete Weise(Schwarzes Brett, Dienstversammlung) die Person und ihre Aufgabe bekannt gegeben werden.
Die Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten
Die Aufgaben, Pflichten und Rechte des Sicherheitsbeauftragten folgern insbesondere aus seiner Stellung im Unternehmen. Der Sicherheitsbeauftragte soll Kollegen auf Gefahren bei der Arbeit und für die Gesundheit aufmerksam machen. Er soll sich weiter davon überzeugen, dass die Sicherheitseinrichtungen vorhanden und technisch funktionsfähig sind. In diesem Zusammenhang achtet der Sicherheitsbeauftragte darauf, dass die Schutzeinrichtungen ordnungsgemäß genutzt werden. Sofern erforderlich, kontrolliert der Sicherheitsbeauftragte die persönlichen Schutzausrüstungen und achtet darauf, dass sie in der vorgeschriebenen Weise genutzt werden. Der Sicherheitsbeauftragte nimmt an Betriebsbegehungen und Unfallermittlungen teil. Die Teilnahme des Sicherheitsbeauftragten ist ebenfalls für Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses vorgesehen. Der Sicherheitsbeauftragte arbeitet eng mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammen. Der Sicherheitsbeauftragte ist befugt, Mängel zu melden und Kollegen beim Umgang mit Arbeitsmitteln praktisch zu unterstützen.
Rechte und Pflichten des Sicherheitsbeauftragten
Für den Sicherheitsbeauftragten wurden auch Rechte und Pflichten festgelegt. Die Person darf wegen der Ausübung der Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter keine Nachteile entstehen. Sie hat zudem weitgehende Informationsrechte:
- Statistiken über Unfallgeschehen
- allgemeine Informationen über Arbeitsunfälle.
Weiterhin muss der Sicherheitsbeauftrage die erforderliche Zeit zur Ausübung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen. Die Kosten für Fort- und Ausbildung sind vom Unternehmen zu tragen. Letztlich hat der Sicherheitsbeauftragte das Recht, sein Ehrenamt nieder zu legen. Auch wenn der Sicherheitsbeauftragte in seiner Funktion keine Verantwortung zu tragen hat, hat er die Pflicht, seine Aufgaben verantwortungsbewusst wahrzunehmen.
Rechtsgrundlagen und Unternehmerverpflichtung bei Sicherheitsbeauftragten
[ad name=“Sicherheitsbeauftrager“]Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten nimmt stetig zu – das zeigen die Statistiken der Institute, die zukünftige Sicherheitsbeauftragte mit Lehrgängen auf ihre Aufgaben vorbereiten. Der Gesetzgeber hat zudem Rechtsgrundlagen geschaffen, die den Unternehmer zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten verpflichten. Zunächst ist das Sozialgesetzbuch VII zu beachten. § 22 beschäftigt sich mit dem Sicherheitsbeauftragten selbst, § 23 mit der Aus- und Fortbildung des Sicherheitsbeauftragten. Danach sind in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Für Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, dass Unternehmen Sicherheitsbeauftragte bestellen müssen, auch wenn sie die Mindestbeschäftigungszahl unterschreiten. Die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ beschäftigt sich in den §§ 2 und 20 mit dem Sicherheitsbeauftragten. Hier wird der Unternehmer unter anderem aufgefordert, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt eng mit dem Sicherheitsbeauftragten zusammen arbeiten. Belang hat auch der § 11 Arbeitsschutzgesetz, der sich mit dem Arbeitsschutzausschuss auseinandersetzt. Aus der Anlage 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ lässt sich die Anzahl der vorgeschriebenen Sicherheitsbeauftragten ableiten. Betriebe mit einer Zahl an Beschäftigten zwischen 21 und 150 bestellen mindestens einen Sicherheitsbeauftragten. Für jede weiteren angefangene 250 Beschäftigte mindestens einen weiteren Sicherheitsbeauftragten. Für Verwaltungen betragen die Zahl der Beschäftigten bei mindestens einem Sicherheitsbeauftragten 51 bis 250 und je angefangene 400 weitere Beschäftigte ein zusätzlicher Sicherheitsbeauftragter. Für die Eisenbahn-Unfallkasse und die Unfallkasse Post und Telefon gelten abweichende Festlegungen.
Weiterbildungen zum Sicherheitsbeauftragten
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