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Unfallschwerpunkt

Die Gefährdungsbeurteilung für Krananlagen

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Betreiber und Unternehmen mit Kranen sind bei der Beurteilung möglicher Gefahren verunsichert

KranBei der Umsetzung des Arbeitsschutzes räumt der Gesetzgeber den Unternehmen viel Spielraum bei der Ausgestaltung der meisten Verpflichtungen ein. Dies trifft auch auf die Gefährdungsbeurteilung zu. Gesetzgeber und Berufsgenossenschaften beschränken sich auf die Erteilung von Grundsätzen und Handlungsempfehlungen, die konkrete Umsetzung richtet sich zu Recht nach den betrieblichen Umständen vor Ort. Doch häufig herrscht gerade deshalb eine große Verunsicherung bei der Anfertigung einer Gefährdungsbeurteilung. Dies zeigt sich an den schnell ausgebuchten Seminaren zu diesem Thema in den Fort- und Weiterbildungsinstituten. Zum Umfang der Gefährdungsbeurteilung zählen insbesondere auch die hypothetischen Gefahren, also die Gefährdungen, die möglicherweise entstehen können. Dabei berücksichtigt werden nicht nur innerbetriebliche Ereignisse, sondern auch außergewöhnliche Vorkommnisse wie Betriebsstörungen, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten und Nebenhandlungen wie Abfallbeseitigung und ähnliches. Häufig fühlen sich Unternehmen bei der Anfertigung der Gefährdungsbeurteilung allein gelassen. Um rechtssichere Gefährdungsbeurteilungen für Krananlagen vornehmen zu können, empfiehlt sich daher der Besuch einer einschlägigen Fortbildungsveranstaltung bei einem anerkannten Institut.

Alle erkennbaren Gefahren und Gefährdungen müssen untersucht werden

Nur sporadisch verweist zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz auf mögliche Gefahrenquellen. So werden hier insbesondere folgende genannt:

  • Arbeitsverfahren
  • Arbeitsabläufe
  • Arbeitszeiten
  • unzureichende Qualifikation
  • unzureichende Unterweisung der Beschäftigten.

Bei der Ausarbeitung einer Gefährdungsbeurteilung hat sich eine bestimmte Methodik bewährt. Im Einzelnen sind dies folgende Schritte:

  • Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung
  • Ermitteln der Gefahren und Gefährdungen
  • Beurteilen der ermittelten Gefahren
  • Festlegen von konkreten Arbeitsschutzmaßnahmen
  • Durchführung der festgelegten Maßnahmen
  • Kontrolle, ob die Maßnahmen entsprechend durchgeführt wurden und welchen Erfolg sie hatten
  • Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung.

Gefährdungsschwerpunkte bei Krananlagen

Bei der Anfertigung der Gefährdungsbeurteilung für Krananlagen lässt sich das Sprichwort, „Man kann nie so dumm denken wie es kommen kann“, sehr gut anwenden. Es haben sich jedoch einige Gefährdungsschwerpunkte herauskristallisiert, die bei der Verwendung von mobilen Arbeits- und Transportmitteln grundsätzlich vorkommen. So bestehen bei Krananlagen Gefahren durch das An- und Überfahren von Personen durch Fahrbewegungen von mobilen Krananlagen; auch können Personen dabei gequetscht werden. Krananlagen können umkippen, abstürzen oder aufprallen. Aber auch vom Transportgut können Gefahren ausgehen, zum Beispiel wenn dieses umkippt, sich löst oder herabfällt. Personen können von den Krananlagen stürzen. Entsprechend den ermittelten Gefahren und Gefährdungen sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gefahren zu vermeiden oder zu minimieren. Rechtsgrundlagen für die Gefährdungsbeurteilung bildet das Arbeitsschutzgesetz und die dieses ergänzende Rechtsvorschriften wie die Betriebssicherheitsverordnung.

Weiterbildungen zur Befähigten Person zur Prüfung von Kranen

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Betreiber und Unternehmen mit Kranen sind bei der Beurteilung möglicher Gefahren verunsichert Bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes räumt der Gesetzgeber den Unternehmen viel Spielraum bei der Ausgestaltung der meisten Verpflichtungen ein. Dies trifft auch auf die Gefährdungsbeurteilung zu. Gesetzgeber und Berufsgenossenschaften beschränken sich auf die Erteilung von Grundsätzen und Handlungsempfehlungen, die konkrete Umsetzung richtet sich