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Unfallschwerpunkt

Gefährdungsbeurteilung – die Grundlagen

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Die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage allen Handelns im Arbeitsschutz

Innerhalb des Arbeitsschutzes nimmt die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Stellung ein. Sie ist de facto die Grundlage allen Handelns, die Basis aller Entscheidungen, die ein Unternehmen trifft, um die Sicherheit seiner Beschäftigten und des wirtschaftlichen Vermögens des Unternehmens zu gewährleisten. Sie dient zudem gegenüber Aufsichtsbehörden als Nachweis. Die gesetzliche Grundlage zur Verpflichtung eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, findet sich im Arbeitsschutzgesetz. Die Gefährdungsbeurteilung findet sich auch in weiteren gesetzlichen Normierungen (zum Beispiel Arbeitssicherheitsgesetz, Betriebssicherheitsverordnung) und in zahlreichen Technischen Regelwerken (zum Beispiel Technische Regeln für Betriebssicherheit) und in Schriften der Unfallversicherung (zum Beispiel DGUV 1 und 2) wieder. Der Gedanke, die Risiken und Gefahren für einen Beschäftigten an seinem Arbeitsplatz zu bewerten, ist nicht neu im Arbeitsschutzrecht. Rechtlich verankert wurde er erstmals 1989 durch die EU und 1996 in Deutschland. Dabei reglementiert der Gesetzgeber weniger die inhaltliche Ausführung der Gefährdungsbeurteilung, sondern lässt dem Unternehmer einen relativ großen Handlungsspielraum wie er die Gefährdungsbeurteilung durchführt. Dieser dynamische Gedanke zeigt sich bereits bei dem Grundsatz, dass eine Gefährdungsbeurteilung keineswegs als eine einmalige Handlung anzusehen ist. Die Gefährdungsbeurteilung ist ganz im Gegenteil ein kontinuierlicher Vorgang, der in einem aktuell sinnvollen und umfassenden Schutz der Beschäftigten mündet.

Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen?

Eine Gefährdungsbeurteilung kann aus unterschiedlichen Anlässen anzufertigen sein. Ein klassischer Anlass ist die Erstbeurteilung eines Arbeitsplatzes. Zum Beispiel, wenn dieser neu eingerichtet wurde. Oder wenn die Arbeitsplätze in einem Unternehmen zum ersten Mal beurteilt werden sollen. Ein weiterer Anlass für die Erstellung bzw. Aktualisierung bestehender Gefährdungsbeurteilungen sind tiefgreifende Veränderungen in einem Unternehmen. Damit sind die bereits erwähnten Neueinrichtungen von Arbeitsplätzen gemeint aber auch Veränderungen in der Unternehmensstruktur, in der Organisation und in den Arbeitsabläufen. Auch die Anschaffung neuer Anlagen, Maschinen und Betriebsmittel führt regelmäßig zur Pflicht der Aktualisierung oder der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung. Auch die Verwendung neuer Betriebsstoffe oder Materialien ist ein anlassbezogener Grund für eine Gefährdungsbeurteilung. Ein weiterer Bereich für die Erstellung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen sind Störfälle oder Arbeitsunfälle, die immer einen Grund darstellen, bestehende Gefährdungsbeurteilungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Außerdem sind Gefährdungsbeurteilungen in regelmäßigen Abständen auf ihre Aktualität zu prüfen und zu ergänzen. Wie bereits ausgeführt, lässt der Gesetzgeber dem Unternehmer einen breiten Spielraum bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen. Gleichwohl gibt es einige Regeln, die einzuhalten sind, damit das Mittel Gefährdungsbeurteilung seine Wirkung überhaupt entfalten kann. Der Umfang einer Gefährdungsbeurteilung orientiert sich immer an den Gegebenheiten, die beim untersuchten Arbeitsplatz vorliegen. So können sich Gefährdungsbeurteilungen für einen Büroarbeitsplatz und einem Arbeitsplatz als Hausmeister oder Maschinenführer grundsätzlich in Länge und Umfang unterscheiden aber auch zwischen den Gefährdungsbeurteilungen von Hausmeistern mag es je nach betrieblicher Anforderung erhebliche Differenzen geben.

Dokumentation und Beteiligung bei einer Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilungen führen alle Risiken und Gefahren auf, die an dem jeweiligen Arbeitsplatz, an der jeweiligen Arbeitsstelle auftreten können und sie zeigen auch, welche Maßnahmen dazu angetan sind, diese Risiken und Gefahren wenn nicht vollständig zu beseitigen, so doch erheblich zu minimieren. Um für eine Verbindlichkeit aber auch Transparenz zu sorgen, sind die Gefährdungsbeurteilungen zu dokumentieren. Diese Dokumentation kann gleichzeitig dafür eingesetzt werden, zu kontrollieren, ob die in der Gefährdungsbeurteilung erfassten Maßnahmen auch umgesetzt wurden bzw. ob die Maßnahmen auch geeignet sind, die Risiken und Gefahren zu minimieren. Eine Gefährdungsbeurteilung lebt davon, wie sehr sie auch bei den Beschäftigten akzeptiert wird. In der Praxis hat sich häufig gezeigt, dass das Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen zu einer Sensibilisierung des Themas Arbeitsschutz bei den Beschäftigten führt, sofern sie in dem Prozess beteiligt werden. Daneben müssen Betriebs- und Personalrat bei der Erstellung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen umfassend beteiligt werden. Der Unternehmer steht bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nicht alleine da. Er hat in seiner Arbeitsschutzorganisation zahlreiche Experten, die er beratend an seine Seite ziehen kann wie Sicherheitsbeauftragte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt.

Weiterbildungen im Bereich Gefährdungsbeurteilungen

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Die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage allen Handelns im Arbeitsschutz Innerhalb des Arbeitsschutzes nimmt die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Stellung ein. Sie ist de facto die Grundlage allen Handelns, die Basis aller Entscheidungen, die ein Unternehmen trifft, um die Sicherheit seiner Beschäftigten und des wirtschaftlichen Vermögens des Unternehmens zu gewährleisten. Sie dient zudem gegenüber Aufsichtsbehörden als Nachweis. Die