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Was ist eine befähigte Person?

Viele Arbeitsunfälle sind auf beschädigte, funktionseingeschränkte oder nicht fachgerecht gewartete Arbeitsmittel zurückzuführen. Der Begriff Arbeitsmittel reicht von Gegenständen wie Leitern und Tritte bis zu Fahrzeugen wie Krane und Hubarbeitsbühnen. Diese Risikofaktoren und Gefahren für Menschen und Arbeitsmittel lassen sich betriebsintern bedeutend minimieren. Mit der Bestellung von befähigten Personen benennt der Arbeitgeber eine Fachkraft mit besonderer Sachkunde für die Prüfung von Arbeitsmitteln.

Definition:  Was ist eine befähigte Person?

Eine befähigte Person ist eine Fachkraft, die aufgrund ihrer Berufsausbildung, ihrer beruflichen Erfahrung, ihrer ausgeübten Tätigkeit, ihrer Fachkenntnisse und einer erworbenen Sachkunde selbstständig Prüfungen von Arbeitsmitteln durchführen darf. Eine rechtliche Definition von befähigten Personen findet sich in § 2 Absatz 7 der Betriebssicherheitsverordnung.

§ 2 BetrSichV – Befähigte Person

„Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Sie unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden“.

Welche Arbeitsmittel prüft eine befähigte Person?

Die Bestellung als befähigte Person erstreckt sich auf klar definierte und abgegrenzte Fachbereiche. -So gibt es heute befähigte Personen für die Prüfung von

Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um eine befähigte Person zu werden?

Die allgemeinen Voraussetzungen sind in der Technischen Regel für Betriebssicherheit 1203 beschrieben. Danach dürfen befähigte Personen nur Fachkräfte werden, die

  • eine einschlägige berufliche Ausbildung (Berufsausbildung, Studium),
  • Berufserfahrung (mit den betreffenden oder vergleichbaren Arbeitsmitteln) verfügen und
  • zeitnah im beruflichen Umfeld der Prüfungen tätig sein.

Die konkret vorzuweisende berufliche Ausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit bestimmt sich nach den jeweilig zu prüfenden Arbeitsmitteln.

Keine Weisungen und Benachteiligungen

Eine befähigte Person unterliegt hinsichtlich ihres Prüfergebnisses keinerlei Weisungen – insbesondere nicht vom Arbeitgeber. Auch darf sie wegen ihrer Prüftätigkeit keine Benachteiligungen erfahren.