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Befähigte Person

Befähigte Person zur Prüfung von Fahrzeughebebühnen

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Fahrzeughebebühnen müssen sich in einem betriebssicheren Zustand befinden

Bei dem Betrieb, dem Bau und der Konstruktion von Fahrzeughebebühnen ist der einwandfreie sicherheitstechnische Zustand der Anlage Voraussetzungen für die Vermeidung von Gefährdungen. Diese können zum Beispiel aus dem Umstürzen der Hebebühne oder dem Versagen der Tragekonstruktion resultieren und Gesundheit und Leben von Personen und Schäden für Umwelt und Sachen verursachen. Dem Versagen von Bauteilen und Sicherungseinrichtungen kann man wirkungsvoll durch regelmäßige Überprüfungen begegnen. Deshalb schreiben die Betriebssicherheitsverordnung und die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze eine regelmäßige Prüfung von Fahrzeughebebühnen durch befähigte Personen vor. Nach der ersten Inbetriebnahme einer Fahrzeughebebühne müssen sie in Abständen von längstens einem Jahr überprüft werden.

Fahrzeughebebühnen können im Betrieb Abweichungen vom Sicherheitsniveau erfahren

Verschleiß, Korrosion, Gewalteinwirkung, Umgebungsveränderungen und Nutzungsartänderungen können das bei der Inbetriebnahme vorhandene Sicherheitsniveau beeinträchtigen. Die befähigte Person soll die Fahrzeughebebühne insbesondere auf das Vorliegen dieser Veränderungen hin untersuchen. Dazu sollte die Fahrzeughebebühne auf die Prüfung vorbereitet werden. Möglicherweise empfiehlt sich eine Reinigung der Fahrzeughebebühne. Im Wesentlichen handelt es sich um eine Funktions- und Sichtprüfung. Dabei sollte die befähigte Person den Zustand der Bauteile und Einrichtungen, die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen und die Vollständigkeit des Prüfbuches. Sollte sich allein durch die Sicht- und Funktionsprüfung keine ausreichende Beurteilung über den sicherheitstechnischen Zustand der Fahrzeughebebühne ergeben, sind weitere Prüfungen erforderlich, zum Beispiel die des Materials und der Schweißnähte.

Voraussetzungen für befähigte Personen zur Prüfung von Fahrzeughebebühnen

Die Voraussetzungen für befähigte Personen sind in der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 „Befähigte Person“ erwähnt. Die TRBS erläutert die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung. Danach werden von der befähigen Person eine abgeschlossene Berufsausbildung gefordert. Auch ein erfolgreich absolviertes Studium erfüllt diese Bedingung. Daneben muss die befähigte Person eine berufliche Erfahrung im Zusammenhang mit Fahrzeughebebühnen nachweisen können. Die befähigte Person muss über zudem eine zeitnahe berufliche Tätigkeit in Bezug auf Fahrzeughebebühnen und deren Prüfung besitzen. Zusammenfassend muss die befähigte Person aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung über große Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeughebebühnen und der Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen und technischen Regeln haben.

Die Beurteilung der befähigten Person für Fahrzeughebebühnen

Bei der Prüfung muss die befähigte Person ihr Urteil über den sicherheitstechnischen Zustand der Fahrzeughebebühne neutral und unbeeinflusst abgeben. Dabei dürfen weder persönliche noch wirtschaftliche oder betriebliche Interessen eine Rolle spielen. Die befähigte Person ist deshalb auch an keine Weisungen gebunden und darf für ihre Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

Weiterbildungen zur Befähigten Person zur Prüfung von Fahrzeughebebühnen

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Fahrzeughebebühnen müssen sich in einem betriebssicheren Zustand befinden Bei dem Betrieb, dem Bau und der Konstruktion von Fahrzeughebebühnen ist der einwandfreie sicherheitstechnische Zustand der Anlage Voraussetzungen für die Vermeidung von Gefährdungen. Diese können zum Beispiel aus dem Umstürzen der Hebebühne oder dem Versagen der Tragekonstruktion resultieren und Gesundheit und Leben von Personen und Schäden für