Durch Gefährdungsbeurteilung gehört nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes zu den Grundpflichten eines Unternehmers. Mit der Beurteilung der Gefährdungen eines Arbeitsplatzes geht einher, dass der Arbeitgeber oder Unternehmer im Rahmen dieser Beurteilung auch die Prüffristen und Prüfanlässe für Arbeitsmittel, Anlagen und Einrichtungen am Gebäude festlegt. Die Gefährdungsbeurteilung stellt demnach die Basis allen Handelns im Bereich des Arbeitsschutzes dar. Dies gilt im besonderen Maße für das Technische Gebäudemanagement. Man kennt dieses auch unter der Bezeichnung Facility Management (FM). Nahezu jedes Unternehmen mit Immobilienbesitz hat einen solchen Bereich. Es benennt die Bewirtschaftung und die Verwaltung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden. Die Aufgaben, die in einem Facility Management anfallen sind vielfältiger Natur. Sie umfassen kaufmännische Aufgaben wie Mietrecht und Vertragsrecht, infrastrukturelle Obliegenheiten wie Reinigung und Abfallmanagement aber auch technische Aspekte wie Instandsetzung und Instandhaltung. Es sind dies Aufgaben, die in der Regel nicht zum Hauptgeschäft des Unternehmens zählen, diese aber unterstützen.
Regelmäßige Prüfung von Anlagen, Gebäudeeinrichtungen und Arbeitsmittel
Die bauliche und technische Betreuung der Gebäude und Anlagen umfasst damit auch die Prüfungen von Anlagen, von Gebäudeeinrichtungen und Arbeitsmittel wie sie nach der Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen sind. Dies fordert das Arbeitsschutzgesetz genauso wie die Vornahme einer Gefährdungsbeurteilung. Der Unternehmer als Gesamtverantwortlicher für den Arbeitsschutz kann die Prüfungen in Auftrag geben, wenn er sie nicht selbst oder durch einen Beschäftigten erledigen lässt. Ein solche Person ist die Befähigte Person zur Prüfung im technischen Gebäudemanagement. Sie allein darf die verantwortungsvolle Aufgabe der Prüfungen von Anlagen und Arbeitsmitteln in diesem Bereich vornehmen. Es handelt sich dabei um Personen, die nach ihrer beruflichen Ausbildung, nach ihrer beruflichen Erfahrung und nach ihren Kenntnissen über die Regeln des Arbeitsschutzes und den Stand der Technik in der Lage sind, den betriebssicheren Zustand einer Anlage, einer Gebäudeeinrichtung oder eines Arbeitsmittels zu beurteilen.
Voraussetzungen für eine Befähigte Person zur Prüfung im technischen Gebäudemanagement
Die Technische Regel für Betriebssicherheit konkretisiert die Definition einer Befähigten Person zur Prüfung im technischen Gebäudemanagement. Danach muss die Befähigte Person eine besondere Fachkunde nachweisen. Dazu müssen drei Voraussetzungen erfüllt werden. Die Befähigte Person muss über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Diese Bedingung kann auch durch ein abgeschlossenes Studium erfüllt werden. Die Befähigte Person muss zudem eine berufliche Praxis nachweisen, die sie im technischen Gebäudemanagement oder ähnlichen Bereichen erworben hat. Als dritte Voraussetzung muss die Befähigte Person Kenntnisse haben über die vorzunehmende Prüfung, über die einschlägigen Bestimmungen zum Arbeitsschutz und über den Stand der Technik der betreffenden Anlage, der Gebäudeeinrichtung und des Arbeitsmittels, welches es zu prüfen gilt. Während sich die beiden ersten Voraussetzungen sich in der Vita der betreffenden Person wiederfinden müssen, kann die zeitnahe berufliche Tätigkeit über entsprechende Lehrgänge erworben werden.