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Befähigte Person

Befähigte Person zur Prüfung der Persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz

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Arbeiten in der Höhe sind durch ein erhöhtes Risiko gekennzeichnet. Diese erhöhte Gefährdung wird insbesondere durch einen möglichen Absturz begründet. Um dieses Risiko zu verringern, dürfen Arbeiten in der Höhe nur dann ausgeführt werden, wenn eine Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz getragen wird. Diese kann nur dann sinnvoll gegen die Risiken eines Absturzes schützen, wenn die Schutzausrüstung selbst sich in einem funktionsbereiten, betriebssicheren Zustand befindet. Um diesen Zustand zu gewährleisten, fordert unter anderem die Betriebssicherheitsverordnung eine regelmäßige Prüfung der Persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz. Eine solche regelmäßige Prüfung auf den betriebssicheren Zustand der PSA gegen Absturz kann nur durch eine Person vorgenommen werden, die aufgrund ihrer Sachkunde in der Lage ist, eine Bewertung der PSA vornehmen zu können. Ein solcher Prüfer ist die Befähigte Person zur Prüfung der Persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz.

Verpflichtung zur Prüfung der PSAgA

Die Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – kurz PSAgA – ist im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ein „Arbeitsmittel“. Nach dieser Vorschrift sind Arbeitsmittel regelmäßig durch geeignete Befähigte Personen zu prüfen. Verantwortlich für die Festlegung des Prüfzeitraumes aber auch für die Durchführung der Prüfung ist der Arbeitgeber. Er beauftragt die Befähigte Person und legt mit der Erstellung einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung fest, wann und in welchen Zeitabständen die Prüfung der PSAgA zu erfolgen hat. Als Rechtsnormen und technische Hilfen sind die BGG 906 und BGR 198 anzuwenden. Weiterhin BGI 515, 870, die DIN EN Normen 795, 355, 361 und 358. Mit der Prüfung der PSAgA dürfen nur solche Personen beauftragt werden, die die Voraussetzungen der BetrSichV und der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 „Befähigte Person“ erfüllen.

Welche Voraussetzung muss die Befähigte Person zur Prüfung der Persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz nachweisen?

Die regelmäßige Prüfung der PSAgA kann von den staatlichen Stellen nur dann anerkannt werden, wenn sie von einer Befähigten Person im Sinne der BetrSichV durchgeführt wird. Konkretisierend fordert die TRBS 1203, dass eine Befähigte Person die entsprechende Fachkunde besitzt, um den Zustand der PSA beurteilen zu können. Diese Fachkunde setzt sich aus drei Teilbereichen zusammen. Zunächst muss die Befähigte Person eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen. Diese Bedingung kann auch durch ein abgeschlossenes Studium erfüllt werden. In der Regel sollte es sich dabei um eine technische Ausbildung handeln. Zudem muss die Befähigte Person über eine einschlägige berufliche Praxis verfügen, die in der Regel wenigstens über einen Zeitraum von einem Jahr reicht. Als dritte Voraussetzung muss die Befähigte Person eine zeitnahe berufliche Beziehung zum Prüfgegenstand aufweisen. Dies bedeutet, sie muss über Kenntnisse sowohl der Prüfung und der rechtlichen Bestimmungen des Arbeitsschutzes besitzen als auch den aktuellen anerkannten Stand der Technik kennen. Die durchgeführte Prüfung ist von der Befähigten Person zu dokumentieren.

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Arbeiten in der Höhe sind durch ein erhöhtes Risiko gekennzeichnet. Diese erhöhte Gefährdung wird insbesondere durch einen möglichen Absturz begründet. Um dieses Risiko zu verringern, dürfen Arbeiten in der Höhe nur dann ausgeführt werden, wenn eine Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz getragen wird. Diese kann nur dann sinnvoll gegen die Risiken eines Absturzes schützen, wenn die