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Befähigte Person

Befähigte Person zur Prüfung von Pumpen und Armaturen

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Wer in seinem Unternehmen Armaturen und/oder Pumpen betreibt, ist nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dazu verpflichtet, diese regelmäßig auf ihren betriebssicheren Zustand hin zu prüfen. Damit soll erreicht werden, dass Pumpen und Armaturen ordnungsgemäß funktionieren und Störungen rechtzeitig erkannt werden, bevor sie vielleicht der Auslöser für einen Arbeitsunfall werden können. Als Grundlage für die Prüfung dient die Gefährdungsbeurteilung, die jeder Arbeitgeber auch für die Arbeitsplätze an Pumpen und Armaturen anzufertigen hat. In dieser sind nicht nur die Gefahren zu beurteilen, die hier auftreten können, sondern als geeignete Maßnahmen, um solchen Gefahren zu begegnen, auch die regelmäßigen Prüfungen für Pumpen und Armaturen zu verankern. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung legt der Arbeitgeber unter anderem auch den Prüfrhythmus und den Prüfzeitraum für die Pumpe und die Armatur fest. Die regelmäßige Prüfung darf nur von einer Person vorgenommen werden, die über eine entsprechende Sachkunde verfügt.

Welche Voraussetzungen muss die Befähigte Person zur Prüfung von Pumpen und Armaturen mitbringen?

Die regelmäßige Prüfung von Pumpen und Armaturen darf nicht jeder Mitarbeiter durchführen. Dies können rechtssicher nur solche Personen, die die Sachkunde mitbringen, um den betriebssicheren Zustand der Anlagen beurteilen zu können. Die Betriebssicherheitsverordnung und insbesondere die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 definieren, was mit dem Begriff Sachkunde gemeint ist. Die Sachkunde der Befähigten Person (früher Sachkundiger) setzt sich aus drei Komponenten zusammen. Dazu gehören die Ausbildung, Berufspraxis und die aktuellen Kenntnisse der Person. Gefordert wird durch den Gesetzgeber eine einschlägige abgeschlossene berufliche Ausbildung. Diese Voraussetzung kann auch durch ein einschlägiges abgeschlossenes Studium erbracht werden. Die zweite Voraussetzung betrifft die berufliche Erfahrung der Befähigten Person. Diese wird durch eine entsprechende berufliche Praxis nachgewiesen, die im Zusammenhang mit Pumpen und Armaturen stehen muss. Die dritte Voraussetzung betrifft das Wissen der Person. Diese muss sich sowohl mit den Vorschriften des Arbeitsschutzes, besonders im Hinblick auf die vorzunehmende Prüfung, auskennen als auch den Stand der Technik für Pumpen und Armaturen kennen.

Durchführung der Prüfungen an Pumpen und Armaturen

Die Befähigte Person hat eine verantwortungsvolle Aufgabe bei der Prüfung von Pumpen und Armaturen. Sie muss sich mit vielen Teilbereichen auskennen, zum Beispiel mit dem Mindestdruck oder den Betriebsbereichen einer Pumpe. Von ihr wird ebenfalls gefordert, die typischen Schadensbilder zu kennen als auch die Schutzmaßnahmen. Die durchgeführte Prüfung muss von der Befähigten Person schriftlich dokumentiert werden. Neben den regelmäßigen Prüfungen kann es auch zu anlassbezogenen Prüfungen kommen. Zum Beispiel nach einem Arbeitsunfall. Die Befähigte Person muss ihre Kenntnisse über die Prüfung von Pumpen und Armaturen regelmäßig auffrischen. Dazu bieten sich Lehrgänge und Seminare bei entsprechenden Fortbildungsinstituten an. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können die Prüfungen von den gesetzlichen Unfallverhütungskassen anerkannt werden.

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