Befähigte Person zur Prüfung von Fernwärmestationen
Fernwärmestationen unterliegen wie andere Anlagen auch den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Danach kristallisieren sich zwei Zeitpunkte heraus, die für die Prüfungen solcher Stationen neuralgisch sind. Prüfungen müssen vor Inbetriebnahme der Fernwärmestation aber auch regelmäßig während des Betriebs erfolgen. Geprüft werden Fernwärmestationen durch zugelassene Überwachungsstellen wie beispielsweise der TÜV oder entsprechend qualifizierte Beschäftigte des Fernwärmeunternehmens. Die regelmäßig durchzuführenden Prüfungen nehmen in der Regel Befähigte Personen zur Prüfung von Fernwärmestationen vor. Ihnen wird durch diese Prüfung eine große Verantwortung übertragen. Sie sollen durch die regelmäßige Überprüfung den betriebssicheren Zustand der Station feststellen und dokumentieren bzw. Risiken, Schäden und Gefahren erkennen, bevor diese zu einem Unfall führen können. Als Befähigte Personen werden oft Beschäftigte des Unternehmens qualifiziert. Dies hat mehrere Vorteile.
Welche Voraussetzungen müssen Befähigte Personen zur Prüfung von Fernwärmestationen erfüllen?
Nach der Betriebssicherheitsverordnung sind Befähigte Personen Experten, die aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung, ihrer praktischen Berufserfahrung und ihrer zeitnahen beruflichen Beschäftigung mit dem speziellen Gegenstand der Prüfung in der Lage sind, den betriebssicheren Zustand eines Arbeitsmittels oder einer Anlage beurteilen zu können. Diese Definition trifft auch auf die Befähigte Person zur Prüfung von Fernwärmestationen zu. Ihre Sachkunde weisen diese Befähigte Personen durch eine technische Berufsausbildung nach. Diese kann zum Beispiel einen Facharbeiter mit einer industriellen oder handwerklichen Ausbildung, durch einen Meister, durch einen Techniker oder durch einen Ingenieur nachgewiesen werden. Alternativ kann die Befähigte Person zur Prüfung von Fernwärmestationen die geforderte berufliche Ausbildung auch durch einen anderen Abschluss nachweisen wie zum Beispiel als Naturwissenschaftler.
Befähigte Person im Sinne der Technischen Regel für Betriebssicherheit 1203
Zusätzlich muss die Befähigte Person – wie es entsprechend die TRBS 1203 „Befähigte Person“ fordert – eine praktische berufliche Erfahrung mit Fernwärmestationen nachweisen. Diese muss wenigstens ein Jahr betragen und sich inhaltlich mit dem Thema Zusammenbau, Herstellung, Betrieb und Instandhaltung einer Fernwärmestation auseinandersetzen. Als dritte Bedingung fordert der Gesetzgeber die zeitnahe berufliche Tätigkeit, die letztlich bedeutet, dass die Befähigte Person Kenntnisse über den Stand der Technik im Hinblick auf Fernwärmestationen besitzt sowie umfassende Kenntnis von den Regeln und Vorgaben der arbeitsschutzrechtlichen Normen hat, die beim Betrieb und der Prüfung einer Fernwärmestation in Betracht kommen. Letztere Bedingung kann durch die Teilnahmen an entsprechenden Lehrgängen anerkannter Fort- und Weiterbildungsinstitute erfüllt werden. Erst nach dem Vorliegen aller drei Bedingungen kann die Befähigte Person ihrer verantwortungsvollen Aufgabe rechtssicher nachkommen.