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Befähigte Person

Befähigte Person zur Prüfung von Federzügen und Gewichtsausgleichern

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Rückholer und Balancer müssen regelmäßig geprüft werden

Federzüge und Gewichtsausgleicher sind zuverlässige Entlastungen bei Überkopfarbeiten und bei Montagetätigkeiten. Sie sorgen mit ihrem Einsatz für reibungslose Arbeitsabläufe, hohe Produktivität und geringere Kosten. Doch birgt ihre Verwendung auch ein Risiko für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter sowie für die Sachwerte. Deshalb müssen Federzüge und Balancer mit einer Aufhängung versehen sein, die gegen eine Aushängung gesichert ist und die Einstellung des Federzuges in die Seilzugrichtung ermöglicht. Es müssen zusätzlich Absturzsicherungen angebracht werden können. Damit diese und andere Sicherheitsvorrichtungen und die Bauteile der Federzüge und des Gewichtsausgleichers sich stets in einem betriebssicheren Zustand befinden, müssen sie regelmäßig geprüft werden.

Unternehmer sind für die regelmäßige Prüfung verantwortlich

Art, Umfang und Fristen der regelmäßigen Prüfungen bestimmen sich durch die Gefährdungsbeurteilung. Verantwortlich zeichnet sich der Unternehmer. Unterlässt er die Durchführung der Prüfung, ist dies eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Beauftragt der Unternehmer mit der Prüfung eine Person, die nicht die Voraussetzungen der Technischen Regel für Betriebssicherheit 1203 „Befähigte Person“ erfüllt, kann die zuständige Stelle verlangen, dass die Prüfung wiederholt wird.

Voraussetzungen für eine befähigte Person nach der Technischen Regel für Betriebssicherheit 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung definiert den Begriff „Befähigte Person“. Danach ist eine befähigte Person eine Fachkraft, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, ihrer Erfahrung und ihres Fachwissens in der Lage ist, Federzüge und Gewichtsausgleicher auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen und zu bewerten. Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 erläutert die Bestimmungen aus der Betriebssicherheitsverordnung näher. Die befähigte Person von Federzügen und Gewichtsausgleichern muss eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Studium erfolgreich absolviert haben. Sie muss weiterhin beruflich erfahren im Umgang mit Federzügen und Gewichtsausgleichern sein. Daran schließt sich eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld des Prüfgegenstandes an. Die befähigte Person muss der anerkannten Stand der Technik von Federzügen und Gewichtsausgleichern bekannt sein. Sie muss darüber die Bestimmungen des Arbeitsschutzes und der Betriebssicherheit kennen und anwenden können.

 

Weiterbildungen zur Befähigten Person zur Prüfung von Federzügen und Gewichtsausgleichern

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Rückholer und Balancer müssen regelmäßig geprüft werden Federzüge und Gewichtsausgleicher sind zuverlässige Entlastungen bei Überkopfarbeiten und bei Montagetätigkeiten. Sie sorgen mit ihrem Einsatz für reibungslose Arbeitsabläufe, hohe Produktivität und geringere Kosten. Doch birgt ihre Verwendung auch ein Risiko für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter sowie für die Sachwerte. Deshalb müssen Federzüge und Balancer