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Befähigte Person

Befähigte Person zur Prüfung von Druckbehälteranlagen und Rohrleitungen

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Druck und Dampf lösen regelmäßig Gesundheitsrisiken aus

Druckwellen, Teile, die von der Anlage fortgeschleudert werden, Leitungen, die in den Raum schlagen – so oder so ähnlich können die Gefährdungen aussehen, die von Druckbehälteranlagen und Rohrleitungen ausgehen. Vorstellbar sind aber auch die Folgen von Undichtigkeiten wie Ersticken, Verätzungen, Vergiftungen, Erfrierungen oder Verbrennungen. Dies alles kann die Ursache von schweren Arbeitsunfällen sein, die es zu vermeiden gilt. Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit 1111 und 2141 geben nähere Hinweise zur Gefährdungsermittlung bei Druck und Dampf. Darüber hinaus enthalten sie Maßnahmen, die geeignet sind, die Gefährdungen zu vermeiden oder zu minimieren. Der Betreiber einer solchen Anlage oder der Arbeitgeber hat entsprechend eine Gefährdungsbeurteilung für die betroffenen Arbeitsplätze zu erstellen. Hierzu sollte auch die Richtlinie 97/23/EG herangezogen werden. Auf der Grundlage einer solchen Gefährdungsbeurteilung bestimmt der Betreiber oder der Arbeitgeber über die Art, den Umfang und die Fristen einer Prüfung durch eine befähigte Person.

Regelmäßige Prüfung von Druckbehälteranlagen und Rohrleitungen verbessern die Sicherheit

Der Betreiber oder der Arbeitgeber soll die Gefährdungen, die von der Druckbehälteranlage oder den Rohrleitungen ausgehen bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen. Diese können sehr unterschiedlicher Natur sein. Zum Beispiel kann die Zugänglichkeit der Anlage durch Dritte erschwert werden sowie die technische Ausstattung der Anlage oder deren Zustand betreffen. Der Betreiber oder der Arbeitgeber hat die Druckbehälteranlage und die Rohrleitungen durch eine befähigte Person regelmäßig prüfen zu lassen. Dabei muss sich der Betreiber oder der Arbeitgeber bei der Beauftragung vergewissern, dass die befähigte Person den Voraussetzungen entspricht, die an einen solchen Prüfer von der Betriebssicherheitsverordnung und der Technischen Regel für Betriebssicherheit 1203 „Befähigte Person“ gestellt wird. Entspricht die beauftragte Person diesen Voraussetzungen nicht, kann eine Wiederholung der Prüfung drohen. Unterlässt der Betreiber oder der Arbeitgeber die Durchführung der Prüfung gar, ist dies nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, der Verantwortliche macht sich im Schadensfall haftbar.

Voraussetzungen nach der Technischen Regel für Betriebssicherheit 1203 für eine befähigte Person zur Prüfung von Druckbehälteranlagen und Rohrleitungen

Die Betriebssicherheitsverordnung und die Technische Regel für Betriebssicherheit 1203 fordern von der befähigten Person den Abschluss einer Berufsausbildung (oder Studium). Darüber hinaus muss die befähigte Person über einschlägige berufliche Erfahrungen mit Druckbehälteranlagen und Rohrleitungen verfügen und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der zu prüfenden Anlage ausüben. Sie muss insbesondere über ein besonderes Fachwissen über den anerkannten Stand der Technik von Druckbehältern und Rohrleitungen und über die anzuwendenden Normen, Regeln und Gesetze des Arbeitsschutzes verfügen.

 

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