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Befähigte Person

Befähigte Person zur Prüfung von Acetylenanlagen

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Acetylenflaschenbatterieanlagen im Sinne der Technischen Regel für Acetylenanlagen du Calciumcarbidlager werden durch befähigte Personen geprüft

Nicht erlaubnisbedürftige Acetylenflaschenbatterieanlagen sind Anlagen, die mehr als sechs aber weniger als 16 einzelne oder 41 im Bündel zusammengefasste Acetylenflaschen haben, denen gleichzeitig Acetylen entnommen wird. Diese Acetylenanlagen werden durch eine befähigte Person auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft. Diese Prüfung soll insbesondere verhindern, dass durch nicht ordnungsgemäße Acetylenanlagen Arbeitsunfälle ausgelöst werden, die die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter gefährden.

Welche Bedingungen muss eine befähigte Person erfüllen?

Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung muss eine befähigte Person aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, ihrer beruflichen Erfahrung und der Kenntnisse über Acetylenanlagen und die einschlägigen Normen und Regeln des Arbeitsschutzes in der Lage sein, eine Acetylenanlage zu prüfen und ihren betriebssicheren Zustand zu beurteilen. Die Technische Regel für Betriebssicherheit 1203 „Befähigte Person“ konkretisiert diese Norm. Danach muss eine befähigte Person eine berufliche Ausbildung abgeschlossen haben. In der Regel sollte dies eine handwerklich-technische Ausbildung oder ein entsprechendes Studium sein. Die befähigte Person muss im Bereich Acetylenanlagen eine berufliche Erfahrung aufweisen können, die einen Zeitraum von mehreren Jahren abdecken sollte. Als letzte Bedingung muss die befähigte Person eine zeitnahe berufliche Tätigkeit in Bezug zu Acetylenanlagen und ihren Prüfungen aufweisen. Das bedeutet, dass die Person sich nicht nur sehr gut mit der Technik einer Acetylenanlage auskennen muss, sie muss zudem die einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzes wie die Betriebssicherheitsverordnung und die sie ergänzenden Technischen Regeln kennen und anwenden können.

Die Prüfung einer Acetylenanlage durch eine befähigte Person

Der Betreiber einer Acetylenanlage ist für die Prüfung verantwortlich. Dazu beauftragt er eine befähigte Person im Sinne der TRBS 1203. Die befähigte Person prüft die Acetylenflaschenbatterieanlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand. Grundsätzlich eignet sich dazu eine kombinierte Ordnungs- und Technikprüfung. Bei der Ordnungsprüfung wird in erster Linie kontrolliert, ob aller erforderlichen Unterlagen der Anlage vorhanden sind. Dazu zählen eine schematische Darstellung der Acetylenleitungen, Bescheinigungen über bereits durchgeführte Prüfungen, die Bauartenzulassungsbescheinigungen für die Sicherheitseinrichtungen, die Baumusterprüfbescheinigungen und sonstige Bescheide. Die technische Prüfung sollte eine Bauprüfung und eine Festigkeitsprüfung umfassen. Auch sollte die befähigte Person mit einer Dichtigkeitsprüfung den sicheren Zustand der Anlage prüfen und damit nachweisen.

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Acetylenflaschenbatterieanlagen im Sinne der Technischen Regel für Acetylenanlagen du Calciumcarbidlager werden durch befähigte Personen geprüft Nicht erlaubnisbedürftige Acetylenflaschenbatterieanlagen sind Anlagen, die mehr als sechs aber weniger als 16 einzelne oder 41 im Bündel zusammengefasste Acetylenflaschen haben, denen gleichzeitig Acetylen entnommen wird. Diese Acetylenanlagen werden durch eine befähigte Person auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft. Diese Prüfung