Hydraulische Anlagen fallen unter der Anlagenverordnung VAwS/AwSV
Neben Tankstellen, Tankanlagen, Chemikalienlagern, chemischen Reinigungsanlagen, Gefahrbindestofflagern und Biogasanlagen haben auch Betreiber von hydraulischen Anlagen weitreichende Pflichten, um zu verhindern, dass durch beschädigte oder undichte Anlagen eine Gefährdung des Wasserhaushaltes eintritt. Die Nichteinhaltung dieser Pflichten zieht für die Betreiber regelmäßig Unfall- und Haftungsrisiken nach sich. Unter anderem müssen sie hydraulische Anlagen regelmäßig durch eine befähigte Person prüfen lassen. Die regelmäßigen Prüfungen durch eine sachkundige Person verringert die Unfallgefahr – undichte und schadhafte Teile werden häufig entdeckt, bevor ein Schaden eintritt.
Der Betreiber beauftragt für die regelmäßige Prüfung eine befähigte Person
Für die regelmäßige Prüfung von hydraulischen Anlagen muss der Betreiber eine befähigte Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (schriftlich) beauftragen. Diese kann eine firmenexterne Person sein oder ein Mitarbeiter des Unternehmens. Sie muss die Voraussetzungen der Technischen Regel für Betriebssicherheit 1203 „Befähigte Person“ erfüllen, die die Betriebssicherheitsverordnung in diesem Punkt näher erläutert, erfüllen. Unterlässt der Betreiber die regelmäßige Prüfung, ist dies eine Ordnungswidrigkeit. Bei einem Unfall kann dies zudem zu einem Haftungsanspruch gegen den Unternehmer führen. Erfüllt die befähigte Person nicht die Voraussetzungen der Technischen Regel für Betriebssicherheit nicht, kann die zuständige Stelle verlangen, dass die Prüfung wiederholt wird.
Voraussetzungen einer befähigten Person zur Prüfung von hydraulischen Anlagen
Nach der Technischen Regel für Betriebssicherheit 1203 „Befähigte Person“ muss diese drei Bedingungen erfüllen, damit eine Prüfung dieser Person auch rechtssicher im Sinne der Berufsgenossenschaften ist. Zunächst muss die befähigte Person eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen. Der Nachweis kann auch durch ein erfolgreich abgeschlossenes Studium geführt werden. Die befähigte Person muss weiter eine einschlägige Berufserfahrung besitzen. Die berufliche Erfahrung muss im Zusammenhang mit hydraulischen Anlagen gemacht worden sein. Anschließend fordert die TRBS eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, die Kenntnis der Regeln der Technik für hydraulische Anlagen und die Bestimmungen des Arbeitsschutzes umfasst. Erst wenn all diese Voraussetzungen gegeben sind, kann eine befähigte Person hydraulische Anlagen zuverlässig, verantwortungsvoll und rechtssicher überprüfen.
Weiterbildungen zur Befähigten Person zur Prüfung von hydraulischen Anlagen
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