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Befähigte Person

Befähigte Person für Aufzüge

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Befähigte Personen werden auch bei Aufzügen tätig

Aufzugsanlagen sind grundsätzlich gefährlich. Deshalb hat der Gesetzgeber sie als überwachungspflichtige Anlagen eingestuft. Überwachungspflichtige Anlagen sind grundsätzlich durch Sachverständige zu prüfen. Bei Aufzugsanlagen hingegen kommen auch befähigte Personen zum Einsatz – allerdings weniger als Prüfer. Die Verantwortung für die Sicherheit eines Aufzugs trägt zunächst der Betreiber. Er ist dafür verantwortlich, dass der Aufzug sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Der Betreiber muss organisatorische und sicherheitstechnische Anforderungen erfüllen, damit der Betrieb des Aufzugs möglich ist. Rechtsgrundlagen sind die §§ 4, 9 und 12 der Betriebssicherheitsverordnung. Diese werden durch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit 3121 „Betrieb von Aufzugsanlagen“ und 1203 „Befähigte Personen“ ergänzt.

Der Betreiber beauftragt geeignete Personen

Für drei Tätigkeiten soll der Betreiber – sofern er die Aufgaben nicht selbst übernimmt – geeignete Personen (befähigte Personen) beauftragen. Im Einzelnen sind dies:

  • Beaufsichtigung der Aufzugsanlage
  • Durchführung regelmäßiger Kontrollen
  • Befreiung von eingeschlossenen Personen.

Um sich für die Aufgabe zu befähigen, müssen die Personen verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wichtig: Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit müssen sie besonders unterwiesen werden. Diese Unterweisung kann auch durch Sachverständige oder die Hersteller- bzw. Montagefirma des Aufzuges erfolgen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren. Am Betriebsort der Aufzugsanlage ist eine Liste mit den Namen der unterwiesenen Personen zu hinterlegen. Die Unterweisung ist nach einer Änderung des Betreibers, im Übrigen regelmäßig, zu wiederholen.

Aufgaben bei der Beaufsichtigung und Kontrolle der Aufzugsanlage

Die auf diese Weise befähigten Personen sollen in einem – für die Aufzugsanlage angemessenen – regelmäßigen Zeitabstand den Aufzug kontrollieren und beaufsichtigen. Vordringlich kontrollieren sie, ob die Zugänge zum Fahrschacht, zum Triebwerk des Aufzuges und zu den Schalteinrichtungen sicher und frei zu begehen sind. Sie prüfen, ob der Fahrkorb nicht anfahren kann, wenn eine Schachttür geöffnet ist. Im Gegensatz dazu, darf sich eine Schachttür nicht öffnen, wenn der Fahrkorb sich nicht in der Entriegelungszone befindet. Sie prüfen, ob die Notrufeinrichtung funktioniert und der Notbremsschalter und der Tür-Auf-Schalter wirksam sind. Auch die Fahrkorbbeleuchtung gehört zum Kontrollumfang. Art, Umfang und Frist der Kontrollen ergeben sich auch aus der Gefährdungsbeurteilung. Es wird empfohlen, die Durchführung und das Ergebnis der Kontrollen zu dokumentieren.

Was ist bei einer Notbefreiung aus Aufzügen zu tun?

Der Betreiber hat bei jeder Aufzugsanlage deutlich sichtbar ein Hinweisschild anzubringen, auf der der Name und die Telefonnummer der beauftragten Personen zu erkennen sind, die für den Fall der Notbefreiung zur Verfügung stehen. Die Befreiung von Personen muss jederzeit vorgenommen werden können. Nach einer Personenbefreiung darf eine Aufzugsanlage erst dann wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Ursache der Störung entfernt und ein sicherer Betrieb gewährleistet werden kann.

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Befähigte Personen werden auch bei Aufzügen tätig Aufzugsanlagen sind grundsätzlich gefährlich. Deshalb hat der Gesetzgeber sie als überwachungspflichtige Anlagen eingestuft. Überwachungspflichtige Anlagen sind grundsätzlich durch Sachverständige zu prüfen. Bei Aufzugsanlagen hingegen kommen auch befähigte Personen zum Einsatz – allerdings weniger als Prüfer. Die Verantwortung für die Sicherheit eines Aufzugs trägt zunächst der Betreiber. Er ist