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Befähigte Person

Befähigte Person für die Maschinenabnahme nach der Betriebssicherheitsverordnung

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Schwere Arbeitsunfälle resultieren aus der Missachtung der Sicherheitsbestimmungen für Maschinen

Maschinen, die in Europa in Verkehr gebracht werden sollen, gelten im EU-Bereich einheitliche Sicherheitsvorschriften. Grundsätzlich müssen Maschinen in einem ordnungsgemäßen Zustand sein. Die Betreiber sind gehalten, die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung anzuwenden, mit dem Ziel, Gefährdungen für die Mitarbeiter möglichst gering zu halten. Dies ist im besonderen Maße erforderlich, da Arbeitsunfälle mit Maschinen häufig zu Körperverletzungen und arbeitsbedingten Erkrankungen führen. Ursache hierfür sind nach den Statistiken der Berufsgenossenschaften neben einer fehlerhaften Bedienung, eine ungenügende Gefährdungsbeurteilung und Maschinen, die sich nicht in einem betriebssicheren Zustand befinden. Die Gefährdungsbeurteilung liegt im Zuständigkeitsbereich des Betreibers. Aus dieser folgern nicht nur die geeigneten Schutzmaßnahmen, die Gefährdungsbeurteilung bildet auch die Grundlage für die Entscheidung des Betreibers über die Art, den Umfang und die Frist einer regelmäßigen Prüfung der Maschine. Mit der Prüfung beauftragt der Betreiber eine befähigte Person.

Vor der ersten Inbetriebnahme und nach wichtigen Änderungen ist zu prüfen

Unterlässt der Betreiber die Prüfung durch eine befähigte Person, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die regelmäßig durch ein Bußgeld geahndet wird. Eine weitere Fehlerquelle ist die Qualifikation der befähigten Person. Liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle eine Wiederholung der Prüfung verlangen. Prüfungen sind insbesondere vor der ersten Inbetriebnahme einer Maschine und nach gravierenden Änderungen erforderlich. Hierzu sollte eine schriftliche Beauftragung der befähigten Person erfolgen. Eine befähigte Person kann auch aus der Belegschaft des Betreibers ausgebildet werden – sie muss allerdings die Voraussetzungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllen. Die Durchführung und die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren.

Voraussetzungen für eine befähigte Person für die Maschinenabnahme

Die Betriebssicherheitsverordnung enthält die Generalklausel für die Definition einer befähigten Person. Diese ist aufgrund ihrer fachlichen Bildung, ihrer Erfahrung und ihrer Kenntnisse in der Lage, den betriebssicheren Zustand von Maschinen zu prüfen und zu beurteilen. Näher erläutert die Technische Regel für Betriebssicherheit 1203 „Befähigte Person“ die Voraussetzungen. Eine befähigte Person muss eine abgeschlossene Berufsausbildung (oder Studium) und einschlägige berufliche Erfahrungen im Zusammenhang mit Maschinen besitzen. Zudem wird eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der zu prüfenden Anlage vorausgesetzt. Die befähigte Person besitzt Kenntnisse zum anerkannten Stand der Technik von Maschinen und zum Arbeitsschutz. Die befähigte Person ist nicht an Weisungen gebunden und darf wegen ihrer Funktion als befähigte Person nicht benachteiligt werden.

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Schwere Arbeitsunfälle resultieren aus der Missachtung der Sicherheitsbestimmungen für Maschinen Maschinen, die in Europa in Verkehr gebracht werden sollen, gelten im EU-Bereich einheitliche Sicherheitsvorschriften. Grundsätzlich müssen Maschinen in einem ordnungsgemäßen Zustand sein. Die Betreiber sind gehalten, die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung anzuwenden, mit dem Ziel, Gefährdungen für die Mitarbeiter möglichst gering zu halten. Dies ist im