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Befähigte Person

Befähigte Personen für Kippgeräte

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Kippgeräte rechtssicher auf Betriebssicherheit prüfen

Sogenannte Kippgeräte finden in verschiedenen Bereichen eine intensive Anwendung. Wenn es Güter zu transportieren und zugleich am Bestimmungsort zu verbringen, abzuladen gilt, sind Kippgeräte im Einsatz. Diese Vorrichtungen dienen insbesondere dem Umfüllen, Heben und oft auch dem Transport von Schüttgut. Hebe- und Kippgeräte, wie sie auch häufig bezeichnet werden, gibt es sowohl als Einzelgerät als auch als Bestandteil einer komplexen Gesamtanlage. Sie haben in der Regel einen hydraulischen oder elektromechanischen Antrieb. Kippgeräte gibt es in verschiedenen Bauformen und Größen. Typische Beispiele für die Anwendung sind die Nahrungsmittel-, Recyclingindustrie und große Wäschereien. Sie erleichtern die Arbeit darüber hinaus in vielen Bereichen, bieten per se jedoch auch Anlass für eine besonders kritische Betrachtung aller Gefahren und Risiken, die von ihnen ausgehen können. Beispielsweise können sich Personen während des Kippvorgangs schwer verletzen. Nicht selten ist eine Unfallursache, dass sich die Kippgeräte nicht in einem betriebssicheren Zustand befinden. Aus diesem Grund fordern Gesetzgeber und Unfallversicherungsträger unisono eine regelmäßige Prüfung dieser Geräte. Verantwortlich für eine solche Prüfung ist der Unternehmer im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für den Arbeitsschutz im Unternehmen.

Befähigte Personen sind Sachkundige für Kippgeräte

In den seltensten Fällen wird ein Unternehmer selbst alle Kippgeräte in seinem Betrieb gemäß der Betriebssicherheitsverordnung überprüfen können. Zu diesem Zwecke kann er sich einer Befähigten Person bedienen. Diese kann – sofern alle Voraussetzungen vorliegen – aus der Mitarbeiterschaft des Unternehmens kommen oder extern beauftragt werden. Eine Befähigte Person zur Prüfung von Kippgeräten muss die in der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1503 „Befähigte Personen“ näher definierten Voraussetzungen aus der Betriebssicherheitsverordnung erfüllen. Im Einzelnen handelt es sich um insgesamt drei Bedingungen. Die Befähigte Person zur Prüfung von Kippgeräten muss eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen. Diese Voraussetzung wird auch durch ein abgeschlossenes Studium erfüllt. Berufsausbildung und Studium sollten dabei eng mit dem Bereich, in dem Kippgeräte eingesetzt werden, zu tun haben.

Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit

Neben der Berufsausbildung verlangt die TRBS 1503 eine einschlägige Berufserfahrung, die die Befähigte Person nachweisen muss, um rechtssicher Kippgeräte prüfen zu können. Als letzte Voraussetzung wird verlangt, dass die Befähigte Person eine zeitnahe berufliche Tätigkeit in Bezug auf die Prüfung von Kippgeräten aufweist. Das beinhaltet die Kenntnis vom aktuellen Stand der Technik für Kippgeräte ebenso wie das Wissen um die einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzes. Zusammenfassend kann eine solche Befähigte Person aufgrund ihrer Berufsausbildung, beruflichen Erfahrung und zeitnahen beruflichen Tätigkeit Kippgeräte auf ihre Betriebssicherheit prüfen und bewerten. Die Befähigte Person wird in der Regel schriftlich bestellt und ist in ihrer Prüftätigkeit keinen Weisungen des Unternehmers unterworfen; noch dürfen ihr aus der Tätigkeit heraus Nachteile entstehen.

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Kippgeräte rechtssicher auf Betriebssicherheit prüfen Sogenannte Kippgeräte finden in verschiedenen Bereichen eine intensive Anwendung. Wenn es Güter zu transportieren und zugleich am Bestimmungsort zu verbringen, abzuladen gilt, sind Kippgeräte im Einsatz. Diese Vorrichtungen dienen insbesondere dem Umfüllen, Heben und oft auch dem Transport von Schüttgut. Hebe- und Kippgeräte, wie sie auch häufig bezeichnet werden, gibt