Nicht überwachungsbedürftige Kälteanlagen sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung
Kälteanlagen stellen insbesondere wegen der in ihnen befindlichen Kältemittel eine Gefahr für die sich in der unmittelbaren Nähe der Anlage befindenden Personen dar. Bestandteile solcher Anlagen sind in den meisten Fällen Druckbehälter und Leitungen. Diese stehen unter einem inneren Überdruck und enthalten entzündliche, leicht entzündliche, hoch entzündliche, giftige, ätzende oder hoch giftige Gase, Flüssigkeiten oder Dämpfe. Befindet sich eine solche Anlage nicht in einem betriebssicheren Zustand, sind die Gesundheit und das Leben von Menschen in Gefahr. Die Betreiber einer Kälteanlage haben deshalb für den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage Sorge zu tragen. Dazu müssen die Bestandteile der Kälteanlage dem anerkannten Stand der Technik entsprechen. Der Betreiber ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung anzufertigen und die Mitarbeiter regelmäßig über die Gefahren, die aus der Anlage erwachsen, und geeignete Schutzmaßnahmen zu unterrichten. Überwachungsbedürftige Kälteanlagen werden durch einen Sachverständigen geprüft. Nicht überwachungspflichtige Anlagen sind durch eine befähigte Person zu kontrollieren.
Der Betreiber beauftragt eine befähigte Person zur Prüfung der Kälteanlage
Für Arbeitsmittel ist die Betriebssicherheitsverordnung die einschlägige Rechtsnorm. Danach bestimmt der Betreiber über Art, Umfang und Frist der regelmäßigen Prüfung. Im Regelfall leitet der Betreiber diese Entscheidung aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung ab. Neben den regelmäßigen Prüfungen hat der Betreiber eine befähigte Person zum Beispiel bei der Umstellung einer Kälteanlage auf ein anderes Kältemittel zu beauftragen. Ziel der regelmäßigen Prüfungen von nicht überwachungspflichtigen Kälteanlagen ist die systematische Erkennung von sicherheitstechnischen Mängeln und deren Abstellung. Auch sind Kälteanlagen und Kühleinrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme durch eine befähigte Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre Dichtigkeit zu prüfen. Eine dabei ausgestellte Bescheinigung ist aufzubewahren. Eine Dichtigkeitsprüfung wird in der Regel nach der Montage oder dem Zusammenbau der Einzelaggregate vorgenommen. Sofern die Dichtigkeitsprüfung vom Hersteller vorgenommen wurde, kann eine Prüfung durch die befähigte Person entfallen.
Voraussetzungen einer befähigten Person
Nach der Betriebssicherheitsverordnung handelt es sich dann um eine befähigte Person, wenn diese aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung in der Lage ist, eine Kälteanlage auf ihren betriebssicheren Zustand hin zu kontrollieren und zu beurteilen. Dazu konkretisiert die Technische Regel für Betriebssicherheit 1203 „Befähigte Person“: Eine befähigte Person zur Prüfung von Kälteanlagen und Kühleinrichtungen muss eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein erfolgreich absolviertes Studium – vorzugsweise auf einem technischen Gebiet – vorweisen. Darüber hinaus muss die befähigte Person bereits berufliche Erfahrungen im Zusammenhang mit Kälteanlagen und Kühleinrichtungen gesammelt haben. Weitere Voraussetzung ist eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der zu prüfenden Anlage und besondere Fachkenntnisse über den anerkannten Stand der Technik von Kälteanlagen und Kühleinrichtungen und über die Bestimmungen des Arbeitsschutzes wie das Arbeitsschutzgesetz, die Betriebssicherheitsverordnung, Unfallverhütungsvorschriften, DIN-Normen und Technische Regeln.
Weiterbildungen zur Befähigten Person Kälteanlagen
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