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Befähigte Person

Befähigte Person zur Prüfung von Hubarbeitsbühnen

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Unfälle durch Hubarbeitsbühnen erfolgen häufig wegen technischer Fehler

Hubarbeitsbühnen dienen als Plattformen für hoch gelegene Arbeitsplätze. Obgleich die Unfallstatistik mehr Unfälle durch Stürze von Leitern und Tritten verzeichnet, sterben jährlich knapp 100 Menschen durch Unfälle mit einer Hubarbeitsbühne. Neben dem Fehlverhalten des Bedieners und äußeren Umständen gehören technische Mängel an den eingesetzten Hubarbeitsbühnen zu den häufigsten Unfallursachen. Dabei gefährden defekte Hubarbeitsbühnen nicht nur die Mitarbeiter auf den Plattformen – es sind auch die Gesundheit und das Leben derjenigen bedroht, die sich unter der Bühne aufhalten. Um solche Unfälle zu vermeiden, muss der Betreiber von Hubarbeitsbühnen diese regelmäßig durch eine befähigte Person überprüfen lassen.

Wann müssen Hubarbeitsbühnen überprüft werden?

Es sind drei Prüfungen zu unterscheiden, die im Zuständigkeitsbereich des Betreibers einer Hubarbeitsbühne liegen. Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme einer Hubarbeitsbühne ist nur dann erforderlich, wenn die Plattform nicht betriebsbereit geliefert und erst durch den Betreiber montiert werden muss. Nach Unfällen oder anderen, außergewöhnlichen Ereignissen, muss eine außerordentliche Prüfung durch einen Sachverständigen erfolgen. Regelmäßige Prüfungen, im Abstand von höchstens einem Jahr, dienen dem Nachweis des Sicherheitsniveaus. Sie erfolgen durch eine befähigte Person im Rahmen des § 3 der Betriebssicherheitsverordnung.

Voraussetzungen für eine befähigte Person zur Prüfung von Hubarbeitsbühnen

Die befähigte Person kann vom Betreiber aus den Reihen der eigenen Belegschaft bestellt werden. Sie muss jedoch die Voraussetzungen der Technischen Regel für Betriebssicherheit 1203 und des BG-Grundsatzes „Prüfung von Hebebühnen“ erfüllen. Dazu zählen eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine einschlägige Berufserfahrung im Zusammenhang mit Hubarbeitsbühnen und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit. Die befähigte Person muss Kenntnisse vom aktuellen Stand der Technik von Hubarbeitsbühnen besitzen und die Arbeitsschutzvorschriften kennen und anwenden. Dies wird auch häufig als Sachkunde bezeichnet und kann durch Lehrgänge erworben und nachgewiesen werden.

Was wird durch eine befähigte Person für Hubarbeitsbühnen geprüft?

Der Umfang der regelmäßigen Prüfung nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung wird sich im Allgemeinen auf eine Sicht- und Funktionsprüfung beschränken. Sie sollte sich auf den Zustand der Bauteile und Einrichtungen, auf die Vollständigkeit und Funktionsweise der Sicherheitseinrichtungen und auf die Vollständigkeit des Prüfbuches erstrecken. Für die Durchführung der Prüfung ist der BG-Grundsatz „Prüfung von Hebebühnen“ anzuwenden. In der BG-Regel 500 „Betreiben von Arbeitsmittel“ gilt für die Prüfung von Hebebühnen die Jahresfrist. Die Prüfungen sind zu dokumentieren. Werden Mängel festgestellt, sind sie vor der nächsten Inbetriebnahme der Hubarbeitsbühne zu beheben.

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Unfälle durch Hubarbeitsbühnen erfolgen häufig wegen technischer Fehler Hubarbeitsbühnen dienen als Plattformen für hoch gelegene Arbeitsplätze. Obgleich die Unfallstatistik mehr Unfälle durch Stürze von Leitern und Tritten verzeichnet, sterben jährlich knapp 100 Menschen durch Unfälle mit einer Hubarbeitsbühne. Neben dem Fehlverhalten des Bedieners und äußeren Umständen gehören technische Mängel an den eingesetzten Hubarbeitsbühnen zu den