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Brandschutz

Feuerwehrhäuser nach Vorgaben richtig planen

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Planung von Gebäuden für die Feuerwehr ist sehr komplex

Die Vorgaben und Richtlinien, die bei der Planung und dem Bau von Gebäuden zu beachten sind, sind vielfältig wie vielschichtig. Bebauungsplan, Bauordnung, Grundstück, städtebauliche Entwicklungsvorgaben, die vorgeschriebene Nutzungsart sind nur einige Beispiele aus dem bunten Strauß rechtlicher Vorschriften, die Planer zu beachten haben. Umso mehr gilt dies für die Planung eines Feuerwehrhauses. Hier muss zusätzlich noch bedacht werden, dass bei Einsätzen und Übungen ein zuverlässiger und störungsfreier Funktionsablauf gewährleistet ist. Gerade bei der Brandbekämpfung und Lebensrettung kommt es auf jede Minute, ja, auf jede Sekunde an und gleichzeitig muss jedwedes Risiko für die Feuerwehrleute vermieden werden. Als Beispiel seien an dieser Stelle der rutschhemmende Bodenbelag und ausreichend dimensionierte Tore erwähnt. Zusätzlich zu den schon genannten baurechtlichen Vorschriften müssen die Kommunen, als Träger der Feuerwehren, die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften einhalten. Diese haben vorrangig zum Ziel, dass die Gefährdungen für Feuerwehrangehörige möglichst ausgeschlossen werden und die Einrichtungen der Feuerwehr sicher beherbergt, entnommen und eingebracht werden können.

Einzelne Bestimmungen der UVV „Feuerwehren“

Die erforderliche Raumgröße des Feuerwehrhauses ergibt sich aus der Größe der Feuerwehr und der Anzahl der aktiven Feuerwehrangehörigen. Das Kernstück eines jeden Feuerwehrhauses sind die Stellplätze der Feuerwehrfahrzeuge der Feuerwehr – die sogenannte Fahrzeughalle. Entsprechend muss diesem Gebäude besondere Beachtung geschenkt werden. Werden an dieser Stelle die UV-Vorschriften nicht beachtet, können daraus Unfälle wie Stürze, Ausrutschen oder das Einklemmen von Personen die Folge sein. Die Stellplatzgrößen ergeben sich aus der DIN 14092 Teil 1, die den Titel „Feuerwehrhäuser; Planungsgrundlagen“ trägt. Die Grundlage bildet dabei das jeweils einzustellende Fahrzeug. Die Breite gilt für alle Fahrzeuge mit einem Wert von 4,50 Meter. Bei den genannten Stellplatzgrößen handelt es sich immer um Mindestangaben, die über- aber nicht unterschritten werden dürfen. Besonderes gilt für Einzel- und Endstellplätze. Hier muss zu der jeweiligen Wand eine Hinzurechnung von einem halben Meter als Sicherheitsabstand vorgenommen werden. Auch die Torabmessungen richten sich in erster Linie nach dem untergestellten Feuerwehrzeug und in zweiter Instanz nach der Stellplatzgröße. Die Tore müssen so angeordnet sein, dass die Mitte eines Tores jeweils in der Verlängerung der Längsachsen der Fahrzeuge auf den zugehörigen Stellplätzen liegt. Werden kraftbetätigte Tore eingebaut, ist an die Folgekosten zu denken, wie zum Beispiel an die regelmäßigen Prüfungen durch Befähigte Personen.

Von Fußböden, Emissionen und Umkleideräumen

In der Fahrzeughalle ist Trittsicherheit zu gewährleisten. Deshalb müssen zum Beispiel alle Verkehrswege von Feuchtigkeit frei gehalten werden. Weitere Vorgaben betreffen die Beleuchtung, die Heizung und die Reinigungsmöglichkeiten für die Stiefel. Die Planung des Feuerwehrhauses muss zudem berücksichtigen, dass Emissionen von Diesel in gesundheitsschädlichen Ausmaßen nicht auftreten dürfen. Deshalb muss eine ausreichende Absaugung vorhanden sein. Feuerwehrangehörige müssen ausreichend große Umkleideräume haben und Zugang zu Sanitärräumen besitzen. Lichtschalter müssen in Feuerwehrhäusern im Bereich der Zu- und Ausgänge vorhanden sein.

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