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Arbeitssicherheit News

Sicher Arbeiten mit Asbest – die Sicherheitsvorschriften

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Was ist beim Umgang mit Asbest zu beachten?

Obgleich Asbest als Baustoff bereits seit vielen Jahren verboten ist, kann es auch heute noch zu Konfrontationen mit diesem gefährlichen Material kommen. Grund dafür ist unter anderem, dass gerade jetzt viele Gebäude vor einer Renovierung, einer Sanierung oder gar einem Abriss stehen, die zu den Hochzeiten der Asbestverwendung gebaut worden waren. Die Technische Regel für Gefahrstoffe 519, kurz TRGS 519, regelt die Voraussetzungen im Umgang mit Asbest. Die Vorschrift bestimmt zunächst, dass Arbeiten mit Asbest nur von Fachbetrieben durchgeführt werden dürfen, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde eine entsprechende Zulassung erhalten haben. Arbeiten mit Asbest sind der zuständigen Behörde spätestens sieben Tage vor Aufnahme anzuzeigen. Weiterhin muss der Arbeitgeber vor Beginn der Arbeiten feststellen, ob bei den Tätigkeiten asbesthaltige Stäube freigesetzt werden können. Insbesondere ist die Frage zu beantworten, ob der Asbest in schwach gebundener Form vorliegt. Der Arbeitgeber erstellt mithin eine Gefährdungsbeurteilung, die die möglichen Risiken umfassend behandeln.

Welche personelle und sicherheitstechnische Ausstattung muss erfüllt werden?

Eine weitere vorbereitende Maßnahme ist das Erstellen eines Arbeitsplans. In diesem werden die Arbeitstechniken und die Vorgehensweise beschrieben. Der Bereich Schutz nimmt einen großen Teil des Planes ein. So sind alle Schutzeinrichtungen aufzulisten, Angaben zur persönlichen Schutzbekleidung und zur anschließenden Freigabe des Arbeitsplatzes nach Beendigung der Arbeiten zu machen. Die Arbeiten mit Asbest dürfen nur dann erfolgen, wenn das Unternehmen die personellen und sicherheitstechnischen Ausstattungen dafür bereit stellen kann. Zur personellen Ausstattung gehört die sachkundige, verantwortliche Person, die der Arbeitgeber vor Arbeitsaufnahme festzulegen hat. Die verantwortliche Person in diesem Sinne muss ein Mitarbeiter mit einer nachgewiesenen Fachkunde über den Baustoff Asbest sein. Diese Person ist in erster Linie mit der Durchführung und Einhaltung der Vorschriften der Technischen Regel für Gefahrstoffe 519 beauftragt. Neben der verantwortlichen Person muss der Arbeitgeber einen Aufsichtsführer bestellen, der ebenfalls sachkundig und zusätzlich Weisungsbefugnis haben muss. Es ist aber auch möglich, dass Aufsichtsführender und verantwortliche Person ein- und derselbe Mitarbeiter sind.

Durchführung der Arbeiten und Entsorgung von Asbest

Die Arbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die als Fachkräfte in der Lage sind, die Tätigkeiten sicher und sachgerecht durchführen zu können. Sie müssen zudem in der Lage sein, die Entsorgungs-, Absaug- und Schleusenanlagen zu bedienen. Sind alle diese Bedingungen erfüllt, müssen noch organisatorische Maßnahmen getroffen werden. In den betroffenen Arbeitsbereichen dürfen sich nur so viele Beschäftigte aufhalten, wie es unbedingt erforderlich ist. Die Arbeitsbereiche sind abzugrenzen und für Unbefugte zu sperren. Bei der Tätigkeit mit Asbest sind alle Vorkehrungen zu treffen, damit Asbestfasern nicht freigesetzt werden und wenn doch, ihre Verbreitung verhindert werden kann. Werden Fasern freigesetzt, müssen sie am Entstehungsort bzw. der Austrittstelle erfasst werden. Können die Fasern nicht vollständig aufgenommen werden, muss eine Lüftungsmaßnahme möglich sein. Den Fachkräften, die mit den Arbeiten mit Asbest betroffen sind, muss eine persönliche Schutzausstattung zur Verfügung gestellt werden. Diese besteht aus einem Atemschutz und Schutzkleidung. Beim Atemschutz handelt es sich in erster Linie um Halbmasken und Masken. In den Bereichen, in denen Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien durchgeführt werden, dürfen weder Genuss- noch Nahrungsmittel zu sich genommen werden. Waschmöglichkeiten sind zur Verfügung zu stellen.

 

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