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Arbeitssicherheit News

Die Prüfung von Kranen durch (Prüf-)Sachverständige und Befähigte Personen (früher Sachkundige)

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Grundlagen, Qualifikation und Prüfungen von (Prüf-)Sachverständigen gem. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6 neu DGUV V52)

Von Kranen können erhebliche Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen ausgehen. Weiterhin können sie im großen Maße Sachwerte als auch die Umwelt gefährden. Dieses Risiko gilt besonders dann, wenn sicherheitstechnische Vorgaben nicht eingehalten werden. Oder wenn bei der Herstellung, dem Aufbau, der Konzeption des Einsatzes, bei der Erhaltung oder Instandhaltung die Vorgaben der Betriebs- und Arbeitssicherheit nicht beachtet werden. Solchen Gefahren kann man und muss man wirkungsvoll begegnen. Im besonderen Fokus stehen dabei die Sicherheitseinrichtungen und ihre einwandfreie Funktionsweise. Entsprechend fordern der Gesetzgeber und die Unfallversicherungsträger bei unterschiedlichen Anlässen eine Prüfung der Krane durch (Prüf-)Sachverständige bzw. Befähigte Personen. So ist eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme von eingebauten bzw. nicht verwendungsfähigen Kranen vorgesehen. Weiter sind Krane dann zu prüfen, wenn an ihnen wesentliche Änderungen vorgenommen wurden. Wiederkehrende, also regelmäßige, Prüfungen sind je nach Art des Kranes in unterschiedlichen Zeitabständen vorgeschrieben.

(Prüf-)Sachverständige und Befähigte Personen für die Prüfung von Kranen

  • Für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung des Arbeitsmittels Kran werden (Prüf-)Sachverständige und Befähigte Personen benötigt.
  • Als (Prüf-)Sachverständige gelten, die Prüfsachverständigen gemäß Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung und die durch die Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen nach § 28 der BGV D6.
  • Die Prüfungen durch den Sachkundigen oder durch die Befähigte Person richten sich nach den Bedingungen des Einsatzes und den betrieblichen Verhältnissen. Sie sind mindestens einmal jährlich durchzuführen (§ 14 und Anhang 3 BetrSichV bzw. § 26 BGV D6).

Voraussetzungen für (Prüf-)Sachverständige und Befähigte Personen zur Prüfung von Kranen

Um einen unfallfreien und sicheren Betrieb von Kranen zu gewährleisten ist es – einmal von den rechtlichen Vorgaben abgesehen – notwendig, Prüfungen von (Prüf-)Sachverständigen und Befähigten Personen durchzuführen. Nur so kann sichergestellt werden, dass sich der Kran in einem betriebssicheren Zustand befindet. (Prüf-)Sachverständige zur Prüfung von Kranen müssen dazu die entsprechenden Vorschriften kennen und die einschlägigen Normen anwenden können. Wer (Prüf-)Sachverständiger werden will, muss seine Fachkenntnisse bei der Zertifizierungsstelle zur Zertifizierung von Personen (ZZP) im Haus der Technik oder/und bei der Berufsgenossenschaft nachweisen und erhält im positiven Fall die Zertifizierung bzw. Ermächtigung als (Prüf-)Sachverständiger. Die Zertifizierungen bzw. Ermächtigungen werden dabei nach Krantypen und Prüfungsarten differenziert.

Die Befähigte Person muss aufgrund ihrer Berufsausbildung, ihrer beruflichen Erfahrung und einer zeitnahen beruflichen Tätigkeit in der Lage sein, die regelmäßigen Prüfungen an Kranen durchzuführen und dabei den betriebssicheren Zustand des Kranes beurteilen zu können. Für den (Prüf-)Sachverständigen wie für die Befähigte Person ist der Besuch von regelmäßigen Weiterbildungen unumgänglich, um auf dem aktuellen Stand der Technik und der Normengebung zu bleiben.

 

Weiterbildungen zur Befähigten Person zur Prüfung von Kranen

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