Welche Aufgabe hat der Unternehmer im Zusammenhang mit der Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Den Unternehmer trifft sowohl bei der Auswahl aus auch der Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit der Hauptanteil der Verantwortung. Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der DUGV Vorschrift 2 ist er für die Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit verantwortlich. Die Bestellung muss zudem in schriftlicher Form erfolgen und entsprechend dokumentiert werden bzw. nachweisbar sein. Vor der Auswahl bzw. der Bestellung hat der Unternehmer zunächst jedoch die Leistungen festzulegen, die die Fachkraft für Arbeitssicherheit erfüllen soll. Dabei müssen nicht nur die betrieblichen Notwendigkeiten regelmäßig geprüft, sondern ggf. angepasst werden. Letztlich resultiert aus dieser Tätigkeit eine Leistungsbeschreibung für die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Dabei hat der Unternehmer zwischen der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung zu unterscheiden. Beide Betreuungsarten sind miteinander verzahnt und ergeben letztlich den Umfang der zu betreuenden Arbeitszeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Welche Rolle spielt die betriebliche Interessensvertretung bei der Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Das Arbeitssicherheitsgesetz regelt in § 9 Absatz 3, dass bei der Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit die Zustimmung der betrieblichen Interessensvertretung erforderlich ist. Dies gilt im Übrigen auch für die Abberufung. Außerdem verweist das Arbeitssicherheitsgesetz ausdrücklich darauf hin, dass die betriebliche Interessensvertretung auch bei der Ermittlung der Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu beteiligen ist. Als Grundsatz kann man diesbezüglich festhalten, dass der Betriebs- oder Personalrat immer dann zu beteiligen ist, wenn die gesetzlichen Vorschriften einen Rahmen vorgeben, der durch innerbetriebliche Regelungen auszufüllen ist. Bei der DGUV Vorschrift 2 handelt es sich um eine solche Rahmenregelung, die durch betriebliche Maßnahmen auszufüllen ist. Mithin hat die betriebliche Interessensvertretung in allen Belangen, insbesondere bei der Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit ein Mitsprache- und Mitwirkungsrecht. Dies bezieht sich ausdrücklich auch auf die Antwort auf die Frage, ob die Stelle intern oder extern zu besetzen ist.
Kann auch ein Mitarbeiter des Unternehmens zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden?
Ob ein Mitarbeiter des Unternehmens oder eine externe Person vom Unternehmer als Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt wird, entscheidet der Unternehmer in Absprache mit der betrieblichen Interessensvertretung. Voraussetzung ist, dass die zu bestellenden Personen die Bedingungen erfüllen, die das Arbeitssicherheitsgesetz an die Fachkraft für Arbeitssicherheit stellt. Danach muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowohl eine abgeschlossene Berufsausbildung als auch eine einschlägige Berufspraxis nachweisen. Des weiteren muss eine sicherheitstechnische Fachkunde vorhanden sein, die in der Regel durch die Teilnahme an Seminaren erworben wird. Diese qualifizierten Voraussetzungen unterscheiden dann auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit von dem Sicherheitsbeauftragten.