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Gefahrstoffe

Gefahrstoffrecht und Gefährdungsbeurteilung

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Wer Gefahrstoffe nicht in die Gefährdungsbeurteilung einbezieht, handelt fahrlässig

Gefahrstoffe sind keine feste Größe – stets verändert sich etwas, entstehen neue Zusammensetzungen mit anderen Stoffeigenschaften und Grenzwerte werden neu festgelegt. Deshalb ist es von großer Bedeutung, dass die Personen, die verantwortlich mit Gefahrstoffen umgehen, immer auf dem neuesten Stand der Erkenntnisse sind. Nicht zuletzt deshalb werden die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), die REACH, GHS/CLP und die Gefahrstoffverordnung häufig novelliert und angepasst.

Grundlage des Arbeitsschutzes ist die Gefährdungsbeurteilung

Das Arbeitsschutzgesetz legt in § 5 die Gefährdungsbeurteilung als Basis aller Maßnahmen im Arbeitsschutz und der Betriebssicherheit fest. Sie dient der Definition der Gefährdungen, die an einem Arbeitsplatz vorkommen können, welche Personen davon betroffen sein können und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Gefahrstoffe sind ein wesentlicher Punkt bei einer Gefährdungsbeurteilung. Der Umgang mit ihnen birgt stets ein hohes Risiko. Sie können eingeatmet, durch Berührung auf die Haut, in die Augen und Schleimhäute gelangen oder gar verschluckt werden. Die Gefahr für die Gesundheit der betroffenen Personen ist immens und kann bis zum Tod führen.

Gesetzgeber stellt strenge Anforderungen im Umgang mit Gefahrstoffen

Gleich mehrere Normen beschäftigen sich mit Gefahrstoffen in der Gefährdungsbeurteilung. Dazu zählen die §§ 6 und 7 der Gefahrstoffverordnung und folgende Technische Regeln für Gefahrstoffe:

  • 201 (Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen)
  • 400 (Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen)
  • 401 (Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen)
  • 402 (Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition)
  • 420 (Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien für die Gefährdungsbeurteilung)
  • 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte)
  • 903 (Biologische Grenzwerte).

Welche Kriterien müssen beim Umgang mit Gefahrstoffen berücksichtigt werden?

[ad name=“Gefahrenstoffe“]Hierfür kann es keine abschließende Aufzählung geben. Dennoch sind einige wichtige Aspekte immer zu prüfen und zu berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere die Angaben des Herstellers zum Gesundheitsschutz im Sicherheitsdatenblatt und die gefährlichen Eigenschaften der Stoffe und der Gemische. Darüber hinaus das Ausmaß, die Art und Dauer der Exposition und die Wahrscheinlichkeiten einer Substitution. Hinzu kommen die spezifischen Gegebenheiten des Arbeitsplatzes. Das sind besonders die Arbeitsmittel und die Gefahrstoffmengen. Daraus ergeben sich die Grenzwerte und die zu treffenden Schutzmaßnahmen.

Veröffentlichungen des Ausschusses für Gefahrstoffe beachten

Das Gefahrstoffrecht ist permanent Änderungen unterlegen. Deshalb haben Arbeitgeber und die für die Betriebssicherheit beauftragten Mitarbeiter, wie zum Beispiel befähigte Personen für Chloranlagen und für Acetylenanlagen, dafür Sorge zu tragen, dass sie die Änderungen und neuen Erkenntnisse erfahren und berücksichtigen können. Als Informationsquellen kommen auch die BekGS 408 und 409 in Betracht, die sich mit der GHS7CLP-Verordnung und von REACH beschäftigen.

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Wer Gefahrstoffe nicht in die Gefährdungsbeurteilung einbezieht, handelt fahrlässig Gefahrstoffe sind keine feste Größe – stets verändert sich etwas, entstehen neue Zusammensetzungen mit anderen Stoffeigenschaften und Grenzwerte werden neu festgelegt. Deshalb ist es von großer Bedeutung, dass die Personen, die verantwortlich mit Gefahrstoffen umgehen, immer auf dem neuesten Stand der Erkenntnisse sind. Nicht zuletzt deshalb