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Gefahrstoffe

Lagerung von Gefahrstoffen

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Gefahrstoffe bergen ein großes Gefährdungspotenzial in sich

Die Tätigkeiten mit und vor allem die Lagerung von Gefahrstoffen bergen ein hohes Risiko in sich. Bedroht sind nicht nur die Mitarbeiter, auch Menschen in der Umgebung, die Umwelt und Sachwerte sind latent durch Gefahrstoffe einem Schadensrisiko ausgesetzt. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat deshalb Vorschriften erlassen, die den Umgang mit Gefahrstoffen regeln und die Gefährdung minimieren sollen.

Die Technische Regel für Gefahrstoffe 510 regelt die Lagerung von Gefahrstoffen umfassend

Eine solche Norm ist die TRGS 510. Ihre Verabschiedung löste einige andere Regeln ab und fasste diese zusammen. Dazu zählen die:

  • TRGS 514 „Lagerung von giftigen und sehr giftigen Gefahrstoffen
  • TRGS 515 „Lagerung von brandfördernden Gefahrstoffen
  • TRbF 20 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern
  • TRG 300 Lagerregelungen von Gasen

Die TRGS 510 fasst aber nicht nur Lagervorschriften zusammen. Sie berücksichtigt in ihrer Fassung die Einstufung der Gefahrstoffe nach der EU-GHS-Verordnung.

Die TRGS 510 – Aufbau und Anhänge

Die TRGS 510 reglementiert die Lagerung von Gefahrstoffen grundsätzlich. Nach der Bestimmung des Anwendungsbereiches und von Begrifflichkeiten werden die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sowie für spezielle Gefahrstoffe aufgeführt. Maßnahmen zum Brandschutz werden gesondert behandelt.

Im Einzelnen wird zur Lagerung von Gefahrstoffen aufgeführt:

  • Zusammenlagerung
  • akut toxische Flüssigkeiten und Feststoffe
  • oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe
  • Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen
  • Gase unter Druck
  • entzündbare Flüssigkeiten.

Weitere Einzelheiten werden in den Anhängen zur TRGS 510 bestimmt. Hierzu zählen insbesondere die ergänzenden Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung, die Lagerung von Gefahrstoffen in Wohnhäusern und Verkaufsräumen sowie die Vorgehensweise bei der Festlegung von Lagerklassen.

Der Geltungsbereich der TRGS 510 bezieht sich grundsätzlich auf die passive Lagerung von Gefahrenstoffen

Die TRGS 510 entfaltet ihren Anwendungsbereich auf folgende Tätigkeiten: Aus- und Einlagern von Gefahrenstoffen, Transport innerhalb des Gefahrstoff-Lagers und Beseitigen von freigesetzten Gefahrstoffen.
Eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung ziehen Tätigkeiten wie Umfüllen, Entnahme von Proben, Reinigen von Behältern und Wartungs- sowie Instandhaltungsarbeiten nach sich.

Wann gilt die TRGS 510 nicht?

[ad name=“Gefahrenstoffe“]Da sich die TRGS 510 insbesondere mit der Lagerung von Gefahrstoffen beschäftigt, gilt sie nicht, wenn Gefahrstoffe im Arbeits- oder Produktionsprozess sind. Sie gilt auch nicht für Schüttgüter, für die Lagerung von radioaktiven Stoffen (nach dem Atomgesetz und/oder der Strahlenschutzverordnung) und für die Lagerung von ansteckungsgefährlichen Stoffen.

 

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Bildquelle – istock – technician,rolling the barrel with toxic substance in empty warehouse – endopack
 
 

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