Viele Firmen aus der Branche suchen händeringend nach sachkundigen Personen für die regelmäßige Prüfung von Kranen
Krananlagen bedeuten per se eine große Gefahr für Leben und Gesundheit sowie Sachgüter. Sei es durch herabstürzende oder pendelnde Lasten, Anfahren von Personen bei mobilen Kranen oder umkippende Krane. Deshalb haben der Gesetzgeber und die Berufsgenossenschaften umfängliche Bestimmungen erlassen, wie der betriebssichere Zustand von Krananlagen gewährleistet wird. Dazu gehören die nach § 3 Absatz 3 der Betriebssicherheitsverordnung erforderlichen Prüfungen der Arbeitsmittel. Durch diese Kontrollen sollen sicherheitstechnische Mängel erfasst und behoben werden. Art und Umfang der Prüfungen legt der Unternehmer nach der besonderen Situation vor Ort fest. Dabei hat er sich an die Handlungsempfehlungen der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ BGV/GUV-V D6 zu orientieren. Hier werden auch die Aufgaben der befähigten Person zur Prüfung von Kranen genau festgelegt.
Die wiederkehrenden Prüfungen von Kranen gemäß § 26 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“
Für Prüfungen von Krananlagen werden grundsätzlich zwei Personengruppen unterschieden: Sachverständige und Sachkundige (befähigte Personen). Die Unfallverhütungsvorschrift führt zum Begriff Sachkundige näher aus, dass Sachkundiger derjenige ist, der nach seiner fachlichen Ausbildung nach und aufgrund seiner beruflichen Erfahrung genügend Kenntnisse erworben hat, dass er den arbeitssicheren Zustand von Kranen beurteilen kann. Dazu gehören auch Kenntnisse über die staatlichen Arbeitsschutzbestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Als Sachkundige können neben Sachverständigen auch Maschinenmeister, Betriebsingenieure, Kranmeister oder besonders geschultes Fachpersonal wirken, sofern sie für die Beurteilung des Zustandes des Krans Wissen und Erfahrungen vorweisen können. Letztlich muss sich der Unternehmer vor der Bestellung der befähigten Person über dessen Geeignetheit informieren.
Vorgehensweise bei den wiederkehrenden Prüfungen von Kranen
Eine wiederkehrende Prüfung ist mindestens jedes Jahr durchzuführen. Sie kann, je nach Belastung und besonderen Umständen, auch häufiger erforderlich sein. Die wiederkehrende Prüfung hat zum Ziel festzustellen, ob sich der Kran auch nach einer Belastungsphase in einem arbeitssicheren Zustand befindet. Im Prinzip handelt es sich um eine Funktions- und Sichtprüfung. Ergibt sich aus der Sicht- und Funktionsprüfung keine eindeutige Klarheit über den Zustand des Kranes, müssen weitere Prüfungen vorgenommen werden. Dabei kann es sich um zerstörungsfreie Prüfungen von Material und Schweißnähten handeln. Dies kann bis zur Demontage von Teilen des Kranes führen. Ggf. ist ein Sachverständiger hinzuziehen. Neben der Funktion des Kranes umfasst die Prüfung auch die Kontrolle auf Vorhandensein und Vollständigkeit der technischen Dokumente. Dazu gehören das Prüfbuch mit Stammblatt und Beiblättern, die Konformitätserklärung, die Betriebsanleitung einschließlich Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung. Weiterhin muss während der wiederkehrenden Prüfung kontrolliert werden, ob die Identität des Kranes mit dem Prüfbuch feststellbar ist, ob Kennzeichen und Beschilderungen vorhanden sind, ob die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten, die Unfallverhütungsvorschriften und die Regeln der Technik angewandt werden. Bauteile und Einrichtungen müssen auf Verschleiß, Beschädigungen, Korrosion und sonstigen Veränderungen geprüft werden. Bremsen und andere Sicherheitseinrichtungen müssen vollständig und wirksam sein. Das umfassende Prüftätigkeit erfordert einen hohen Sachverstand des Prüfers, der regelmäßig durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen erneuert werden sollte.
Weiterbildungen zur Befähigten Person zur Prüfung von Kranen
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