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Sicherheitsunterweisung

Prüfer nach der Betriebssicherheitsverordnung – Befähigte Personen

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Befähigte Personen (ehemals Sachkundige) sind ein elementarer Bestandteil der Arbeitssicherheit

Obgleich Gesetzgeber und Berufsgenossenschaften zahlreiche Vorschriften zur Prüfung von Arbeitsmitteln erlassen haben, kommen zahlreiche Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach. Es wird heute davon ausgegangen, dass mehr als drei Viertel aller Unternehmen ihre Leitern und Tritte nicht regelmäßig durch eine befähigte Person prüfen lassen. Etwa den gleichen Anteil säumiger Firmen dürfte es im Bereich elektrische Anlagen und Betriebsmittel oder bei den Flurförderfahrzeugen geben. Nur wenig besser sieht es bei den regelmäßigen Sicherheitschecks von Kranen aus. Diese Zahlen sind nicht nur bedenklich, sie bergen ein großes Unfallpotenzial und für die Unternehmen ein nicht abzuschätzendes finanzielles Risiko in Form von Bußgeldern, Haftungs- und Schadensersatzansprüchen in sich. Die Lösung für dieses Problem sind befähigte Personen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Sie können sowohl im Unternehmen beschäftigt sein oder extern beauftragt werden. Wichtig dabei ist, dass sie die Voraussetzungen erfüllen, die an eine befähigte Person gestellt werden.

Definition einer befähigten Person nach der Betriebssicherheitsverordnung

Die grundlegende Rechtsnorm für die Beschreibung einer befähigten Person ist der § 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Danach ist eine befähigte Person eine Person, die

  • durch ihre Berufsausbildung,
  • Berufserfahrung und
  • zeitnahe berufliche Tätigkeit

über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um Prüfungen an Arbeitsmitteln vornehmen zu können. Ergänzt wird diese Definition durch die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 „Befähigte Personen“. Hier heißt es: Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum aktuellen Stand der Technik des zu prüfenden Arbeitsmittels und der möglichen Gefährdungen besitzen. Die Person muss sich mit den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung und deren technischem Regelwerk und anderen Arbeitsschutzvorschriften auskennen, um den sicheren Zustand eines Arbeitsmittels beurteilen zu können.

Inhalt der TRBS 1203 – allgemeine Anforderungen

Die TRBS 1203 ergänzt die Generaldefinition des Begriffes Befähigte Person. Sie ist dabei in grundlegende Anforderungen für alle befähigten Personen sowie in die speziellen Bedingungen für die Bereiche Explosion, Druck und elektrische Gefährdungen unterteilt. Befähigte Personen müssen über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Darüber hinaus muss sie eine berufliche Erfahrung im Umgang mit den zu prüfenden Arbeitsmitteln vorweisen können. Zuletzt muss sie durch eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der Prüfung und durch eine angemessen Weiterbildung Erfahrungen über die bevorstehenden Prüfungen nachweisen. Dazu gehören das Wissen über den Stand der Technik und die mit dem Arbeitsmittel verbundenen Gefährdungen. In ihrer Tätigkeit ist die befähigte Person weisungsfrei und darf wegen der Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden.

Befähigte Personen bei Explosions-, Druck und Elektrogefährdungen – schriftliche Bestellung der befähigten Person

Spezielle Vorschriften über die Anforderungen an befähigte Personen bestimmt die TRBS 1203 für die Bereiche Explosion, Druck und elektrische Anlagen. Für Explosionsgefährdungen und Druckgefährdungen muss die befähigte Person eine technische Berufsausbildung abgeschlossen, Erfahrung in der Herstellung, im Zusammenbau und der Instandhaltung der Anlagen und Kenntnisse über einschlägige technische Regelungen haben. Für elektrische Gefährdungen werden eine elektrotechnische Berufsausbildung und erforderliche Kenntnisse in der Elektrotechnik zusätzlich verlangt.

Der Unternehmer soll die befähigte Person schriftlich mit der Durchführung der Prüfungen beauftragen. Dabei muss er berücksichtigen, ob die befähigte Person die Voraussetzungen der BetrSichV und der TRBS 1203 erfüllt.

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Befähigte Personen (ehemals Sachkundige) sind ein elementarer Bestandteil der Arbeitssicherheit Obgleich Gesetzgeber und Berufsgenossenschaften zahlreiche Vorschriften zur Prüfung von Arbeitsmitteln erlassen haben, kommen zahlreiche Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach. Es wird heute davon ausgegangen, dass mehr als drei Viertel aller Unternehmen ihre Leitern und Tritte nicht regelmäßig durch eine befähigte Person prüfen lassen. Etwa den