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Sicherheitsunterweisung

Was Arbeitgeber beachten müssen, wenn eine Mitarbeiterin schwanger wird

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Der Schutzgedanke für werdende Mütter wird zu Recht weit ausgelegt. Rechtliche Grundlage bildet das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das für alle Arbeitnehmerinnen anzuwenden ist. Dabei spielt es kein Rolle, ob sie geringfügig (bis 450 €) beschäftigt sind, in Voll- oder Teilzeit arbeiten, Auszubildende, im Privathaushalt oder als Heimarbeiterinnen tätig sind.

Die Schwangerschaftsmitteilung der Arbeitnehmerin löst für den Arbeitgeber einige Tätigkeiten aus, die nun vorzunehmen sind. Zuerst muss dem zuständigen Aufsichtsamt mitgeteilt werden, dass eine Schwangerschaft in dem Unternehmen vorliegt. Das Aufsichtsamt ist für die Überwachung der Schutzmaßnahmen verantwortlich – es kann je nach Bundesland das Gewerbeaufsichtsamt oder das Arbeitsschutzamt sein.

Nach § 2 MuSchG muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz der schwangeren Mitarbeiter einer Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf die Schwangerschaft unterziehen. Werden hier Gefährdungen entdeckt, müssen geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um diese Risiken auszuschließen.

Gestaltung des Arbeitsplatzes einer schwangeren Mitarbeiterin

Steht die Mitarbeiterin üblicherweise an ihrem Arbeitsplatz, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass sie von nun an eine Gelegenheit zum Sitzen erhält. Sitzt sie jedoch gewöhnlich den ganzen Tag, muss der Arbeitgeber ihr nun kleine Unterbrechungen erlauben. Schwangere und auch stillende Mütter müssen die Gelegenheit bekommen, sich in einem geeigneten Raum zum Beispiel auf einer Liege ausruhen zu können. Und das nicht nur während der üblichen Pausen, sondern bei Bedarf auch während der Arbeitszeit. Für stillende Mütter gilt außerdem, dass sie ausreichend Zeit zur Verfügung bekommen müssen, um ihr Kind zu ernähren. In der Regel sind dies zwei Mal am Tag eine halbe Stunde oder ein Mal am Tag eine Stunde (Mindestzeiten).

Schwangere Mitarbeiterinnen dürfen nun nicht mehr alles

Neben der Ausstattung des Arbeitsplatzes hat der Arbeitgeber auch darauf zu achten, dass Schwangere nicht mehr alle Tätigkeiten erledigen dürfen. § 4 des MuSchG bestimmt einige Verbote. Danach dürfen schwangere Mitarbeiterinnen nicht mehr gesundheitsgefährdenden Stoffen und Strahlen ausgesetzt sein, auch nicht Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe und Staub. Weiterhin dürfen Lärm und Erschütterungen nicht vorkommen.

Aber auch präventive Verbote müssen beachtet werden. Schwangere Mitarbeiterinnen dürfen nicht mehr Tätigkeiten durchführen, bei denen eine Gefährdung durch Stürze und Fälle möglich ist. Ohne Hilfe dürfen Schwangere nicht mehr als fünf, gelegentlich zehn, Kilogramm bewegen, heben oder transportieren. Fließband- bzw. Akkordarbeit ist mit der Schwangerschaft untersagt.

Mitarbeiterinnen, die ein Kind erwarten, dürfen zudem nicht an Geräten eingesetzt werden, die eine hohe Fußtätigkeit erfordern. Tätigkeiten, die ein erhöhtes Risiko einer Berufskrankheit in sich bergen, sind ab jetzt tabu. Ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat sind Arbeiten, die ein ständiges Stehen erfordern, für Schwangere nicht erlaubt.

Sind Arbeitgeber sich nicht sicher, ob ein Tätigkeitsverbot vorliegt, hilft die Aufsichtsbehörde weiter.

Weitere Veränderungen im Arbeitsalltag bei schwangeren Mitarbeiterinnen

Der Schutz der schwangeren Mitarbeiterinnen und der stillenden Mütter geht noch weiter. Schichtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ist nicht mehr erlaubt; generell verboten ist die Arbeit an Feiertagen und an Sonntagen. Auch Überstunden oder Mehrarbeit dürfen Schwangere und stillende Mütter nicht ausüben. Ausnahmen gibt es für dieses Verbot während der ersten vier Monate der Schwangerschaft für werdende Mütter bzw. stillende Mütter, die in Restaurants oder der Gastronomie arbeiten – diese dürfen bis 22 Uhr tätig sein. Schwangere Künstlerinnen dürfen gar bis 23 Uhr auftreten und werdende Mütter, die in der Landwirtschaft tätig sind, dürfen bereits ab 5 Uhr die Arbeit aufnehmen. Das Verbot, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, gilt nicht für Schwangere und stillende Mütter, die in der Gastronomie, in Krankenpflegeanstalten, in Musikaufführungen, Theatervorstellungen oder im Verkehrswesen beschäftigt sind.

Das Beschäftigungsverbot – was müssen Arbeitgeber beachten?

Ein Beschäftigungsverbot kann nur durch einen Arzt ausgesprochen und muss attestiert werden. § 3 MuSchG bestimmt in diesem Fall, dass die Schwangere überhaupt nicht mehr beschäftig werden darf. Ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot – die Mutterschutzfrist – besteht sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt. Nur die werdende Mutter darf auf diese Schutzfristen und Beschäftigungsverbote verzichten.

Bei Unsicherheiten an die Aufsichtsbehörde wenden

Für Unternehmer ist bei der Schwangerschaft seiner Mitarbeiterinnen viel zu beachten. Die grundlegenden Bestimmungen finden sich im MuSchG. Bei Unsicherheiten oder Fragen stehen zudem die Aufsichtsbehörden zur Verfügung.

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Der Schutzgedanke für werdende Mütter wird zu Recht weit ausgelegt. Rechtliche Grundlage bildet das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das für alle Arbeitnehmerinnen anzuwenden ist. Dabei spielt es kein Rolle, ob sie geringfügig (bis 450 €) beschäftigt sind, in Voll- oder Teilzeit arbeiten, Auszubildende, im Privathaushalt oder als Heimarbeiterinnen tätig sind. Die Schwangerschaftsmitteilung der Arbeitnehmerin löst für den