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Befähigte Person

Befähigte Personen zur Prüfung von Leitern und Tritten

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Leiter und Tritte werden im Arbeitsalltag wie selbstverständlich eingesetzt. Überall dort, wo Tätigkeiten in der Höhe und möglichst mit zwei Händen erfolgen sollen, werden Leiter und Tritte benötigt und verwendet. Die Stürze von diesen Arbeitsmitteln gehören zu den häufigsten Unfallursachen und ziehen in fast allen Fällen gesundheitliche Schäden nach sich. Häufig passieren solche Unfälle durch defekte Leitern oder beschädigte Tritte. Dabei sind gemäß § 3 Betriebssicherheitsverordnung regelmäßige Prüfungen von Leitern und Tritten durch den Arbeitgeber vorzunehmen – stellt sich bei einem Unfall heraus, dass der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ergeben sich haftungsrechtliche Folgen. Für diese Prüfungen kann der Arbeitgeber befähigte Personen aus der eigenen Belegschaft bestellen – sofern sie die Voraussetzungen erfüllen.

Rechtliche Bestimmungen für die Prüfung von Leitern und Tritten

Die regelmäßige Prüfung von Leitern und Tritten durch eine befähigte Person ergibt sich aus § 3 Betriebssicherheitsverordnung und der BGV D36. Danach hat der Arbeitgeber für diese Prüfung zu sorgen. Eine Hilfestellung leistet dabei die Information der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung 208-016 „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten“. Die Prüfung ist durch befähigte Personen vorzunehmen, die der Arbeitgeber bestimmen kann. Diese Fachkräfte müssen jedoch die Vorgaben der Technischen Regel für Betriebssicherheit 1203 „Befähigte Personen“ erfüllen.

Voraussetzungen für eine befähigte Person zur Prüfung von Leitern und Tritten

Wer zur befähigten Person zur Prüfung von Leitern und Tritten bestellt werden soll, muss drei Voraussetzungen erfüllen:

  • Eine einschlägige Berufsausbildung haben,
  • Berufserfahrung besitzen und
  • zeitnahe berufliche Tätigkeit ausüben.

Es wird also eine abgeschlossene Berufsausbildung gefordert, die auch durch ein abgeschlossenes Studium nachgewiesen werden kann. Die Berufserfahrung sollte im Umgang mit Leitern und Tritten erfolgt sein und muss ggf. nachgewiesen werden können. Bei der zeitnahen beruflichen Tätigkeit wird insbesondere die erforderliche Sachkunde verlangt, damit die befähigte Person Risiken bei der Prüfung von Leitern und Tritten erkennen kann. Diese Sachkunde kann über einen Lehrgang erworben werden.

Weiterbildungen zur Befähigten Person Leitern und Tritte

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Bildquelle istock – Man climbing ladder in factory – kali9

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Leiter und Tritte werden im Arbeitsalltag wie selbstverständlich eingesetzt. Überall dort, wo Tätigkeiten in der Höhe und möglichst mit zwei Händen erfolgen sollen, werden Leiter und Tritte benötigt und verwendet. Die Stürze von diesen Arbeitsmitteln gehören zu den häufigsten Unfallursachen und ziehen in fast allen Fällen gesundheitliche Schäden nach sich. Häufig passieren solche Unfälle durch