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Befähigte Person

Befähigte Person zur Prüfung von Schlauchleitungen

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Die Wartung und Prüfung von Schlauchleitungen von Dampfkesselanlagen obliegt befähigten Personen

Für Anlagen mit Dampfkesseln stellen Schlauchleitungen einen wichtigen Bestandteil dar. Sie sind, wenn der innere Überdruck mehr als 0,5 bar beträgt und sich in ihnen entzündliche, leicht entzündliche, hoch entzündliche, ätzende, giftige oder sehr giftige Gase oder Flüssigkeiten befinden, eine überwachungspflichtige Anlage im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Neben der Dichtheit der Leitungen müssen auch der Reibungskoeffizient und der Wärmedurchgangskoeffizient unter einer steten Kontrolle stehen, um den betriebssicheren Zustand der Anlage und der Leitungen zu gewährleisten. Deshalb schreiben der Gesetzgeber und die Berufsgenossenschaften vor der ersten Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen eine Prüfung durch befähigte Personen (bei Anlagen mit einem inneren Überdruck von weniger als 0,5 bar) vor.

Der Betreiber bzw. der Unternehmer ist für die Durchführung regelmäßiger Prüfungen verantwortlich

Gemäß Betriebssicherheitsverordnung ist der Betreiber einer Dampfkesselanlage für den ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich. Damit fallen auch die regelmäßigen Prüfungen durch die befähigte Person in seine Verantwortung. Der Betreiber beauftragt die befähigte Person mit der Durchführung der Prüfung. Unterlässt der Betreiber dies, kann er im Schadensfall haftbar gemacht werden. Zudem erfüllt die Unterlassung den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Erfüllt die befähigte Person, die der Betreiber beauftragt hat, nicht die Voraussetzungen der Betriebssicherheitsverordnung und der sie ergänzenden Technischen Regel für Betriebssicherheit, kann die zuständige Stelle anordnen, dass die Prüfung wiederholt werden muss.

Prüfen und Bewerten von Schlauchleitungen

Die befähigte Person prüft in der Regel durch eine visuelle Prüfung und eine zerstörungsfreie Materialprüfung (Ultraschall oder Röntgen). Eine Druckprüfung kann weitere Ergebnisse zum betriebssicheren Zustand der Anlage liefern. Die befähigte Person stellt bei ihrer Prüfung den Ist-Zustand der Schlauchleitungen fest und vergleicht ihn mit dem Soll-Zustand. Das Ergebnis ist durch die befähigte Person zu bewerten. Bei der Prüfung ist die befähigte Person nicht weisungsgebunden und darf zudem nicht aufgrund ihrer Prüftätigkeit benachteiligt werden. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Die befähige Person muss eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine einschlägige Berufserfahrung besitzen. Sie muss den anerkannten Stand der Technik über Schlauchleitungen von Dampfkesselanlagen kennen und die Vorschriften des Arbeitsschutzes anwenden können.

Weiterbildungen zur Befähigten Person Schlauchleitungen

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Die Wartung und Prüfung von Schlauchleitungen von Dampfkesselanlagen obliegt befähigten Personen Für Anlagen mit Dampfkesseln stellen Schlauchleitungen einen wichtigen Bestandteil dar. Sie sind, wenn der innere Überdruck mehr als 0,5 bar beträgt und sich in ihnen entzündliche, leicht entzündliche, hoch entzündliche, ätzende, giftige oder sehr giftige Gase oder Flüssigkeiten befinden, eine überwachungspflichtige Anlage im Sinne