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Befähigte Person

Befähigte Person zur Prüfung von kraftbetriebenen Türen, Toren und Fenstern

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Technische Regeln für Arbeitsstätten gelten für kraftbetriebene Türen, Tore und Fenster

Der sichere Betrieb von Fenstern, Türen und Toren, die kraftbetrieben sind, sind in den Regeln für Arbeitsstätten A 1.6 und A 1.7 geregelt. Hier finden sich technische Einzelheiten zu dem konstruktiven und dem baulichen Gegebenheiten. Zum Beispiel ist dies die Beschaffenheit der Schließkanten von Drehflügeltoren, Schiebetüren, Faltflügeltüren, Karusseltüren, Rolltoren, Kipptoren und Schiebetoren. Für die Sicherheit von Personen, die die Türen, Tore und Fenster benutzen oder sich in ihrer Nähe aufhalten, ist es unabweisbar, dass die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen einwandfrei funktionieren.

Befähigte Personen überprüfen den betriebssicheren Zustand von Steuerungs- und Schutzeinrichtungen

Der Unternehmer muss gewährleisten, dass folgende Sicherungsmaßnahmen bei kraftbetriebenen Fenstern, Toren und Türen vorhanden sind: Sicherheitsabstände, Schutzeinrichtungen an den Schließkanten, Torbetätigung ohne Selbsthaltung, Begrenzung der Torkräfte und Verschleißkontrolle. Die Prüfung der kraftbetriebenen Fenster, Türe und Tore müssen mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden. Hierzu beauftragt der Unternehmer eine befähigte Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Art, Umfang und Prüfungsintervall bestimmen sich insbesondere aus der Gefährdungsbeurteilung. Besonderes Augenmerk muss die befähigte Person auf die ordnungsgemäße Funktionalität der Sicherheits- und Schutzeinrichtungen legen. Die Prüfung ist mit einer Prüfplakette – die gut sichtbar am Tor oder an der Tür angebracht wird – zu dokumentieren. Kommt der Unternehmer der Verpflichtung zur Prüfung nicht nach, erfüllt dies den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Erfüllt die beauftragte befähigte Person nicht die geforderten Voraussetzungen, kann die zuständige Stelle die Wiederholung der Prüfung verlangen.

Voraussetzungen für eine befähigte Person zur Prüfung von kraftbetriebenen Fenstern, Türen und Tore

Nach den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung ist eine befähigte Person aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrung und Kenntnisse in der Lage, den betriebssicheren Zustand von kraftbetriebenen Fenstern, Toren und Türen zu prüfen und zu beurteilen. Näher erläutert die Technische Regel für Betriebssicherheit 1203 „Befähigte Person“, dass eine befähige Person eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen muss. Weiter ist eine einschlägige berufliche Erfahrung erforderlich. Die befähigte Person muss im Umfeld der zu prüfenden Anlagen eine zeitnahe berufliche Tätigkeit ausüben. Sie hat Kenntnis von dem anerkannten Stand der Technik der Anlagen und kann die Bestimmungen des Arbeitsschutzes anwenden.

Weiterbildungen zur befähigten Person zur Prüfung von Türen, Toren und Fenstern

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