Die Anwendung der Technischen Regel für gefährliche Stoffe TRGS 19
Asbest war von der Mitte des letzten Jahrhunderts bis weit in die 1970er ein beliebter Baustoff. Erst später erkannte man die Gefährlichkeit von Asbest und hat seine Verwendung verboten. Asbest ist heute nachweislich gesundheitsschädlich. Das Einatmen dieses Stoffes gefährdet die Gesundheit und in der Langzeitwirkung auch das Leben derjenigen, die mit diesem Stoff in Berührung kommen. Trotz des Verbots von Asbest, kann es gerade in den nächsten Jahren verstärkt zu einem Kontakt mit Asbest kommen. Die Gebäude aus der Hochzeit der Asbestverwendung stehen heute vor der Renovierung bzw. Sanierung. Bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten können Unternehmer und Beschäftigte in Berührung mit Asbest und asbesthaltigen Materialien kommen. Ein Folgeproblem entsteht dann im weiteren Verlauf mit der Beseitigung des Baustoffes. Um die Beschäftigten und andere Personen in solchen Fällen zu schützen, regelt die TRGS 19, was bei Tätigkeiten mit Asbest zu beachten ist. Insbesondere schreibt die TRGS 19 vor, dass Arbeiten mit Asbest nur durchgeführt werden dürfen, wenn der Unternehmer eine sachkundige verantwortliche Person festlegen.
Wer darf eine sachkundige verantwortliche Person nach der TRGS 19 werden?
Im Abschnitt 5.1 legt die TRGS 19 fest, dass sich die Anforderungen an die Sachkunde dieser Person nach dem Umfang und die Art der Arbeiten mit Asbest richten. Die Sachkunde wiederum findet man in 2.7 der TRGS 19 geregelt. Danach ist derjenige sachkundig, der seine Fachkunde und Wissen mit der erfolgreichen Teilnahme an einem Sachkundelehrgang (behördlich anerkannt) für Tätigkeiten und Arbeiten mit Asbest und asbesthaltigen Materialien ergänzt hat. Ein solcher Sachkundenachweis besitzt die Gültigkeit für sechs Jahre. Danach muss dieser Nachweis erneuert werden. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Sachkundige über den neuesten Stand im Umgang mit Asbest informiert ist. Diese sachkundige Person trägt bei den Arbeiten mit Asbest die Verantwortung für den sach- und fachgerechten Umgang mit dem Gefahrstoff.
Welche sicherheitstechnische Maßnahmen sind beim Umgang mit Asbest erforderlich?
Bei Arbeiten mit Asbest ist das gewählte Verfahren so zu gestalten und zu organisieren, dass die Asbestfasern nicht freigesetzt werden und auch die Ausbreitung von Asbeststaub nicht erfolgen kann. Kann das Freisetzen der Fasern nicht verhindert werden oder wurden diese bereits freigesetzt, müssen die Fasern an der Entstehungsstelle erfasst werden. Anschließend müssen sie nach dem aktuellen Stand der Technik und ohne die Gefährdung für Menschen und die Umwelt entsorgt werden. Ist auch dies nicht oder nicht mehr möglich, so sind Lüftungsmaßnahmen zu organisieren. Sind die Arbeiten abgeschlossen, sind die Arbeitsgeräte, Arbeitsmittel und Absaugleitungen sorgfältig zu säubern. Zu den Voraussetzungen im Umgang mit Asbest gehören auch die wirksame und geeignete Schutzausrüstung und ein effektiver Atemschutz. Vor der Aufnahme der Tätigkeiten hat der Arbeitgeber eine zuverlässige, sachkundige und weisungsbefugte Person als Aufsichtsführender zu beauftragen.
Weiterbildungen im Bereich „Asbest“
No Events