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Befähigte Person

Befähigte Person zur Prüfung von Kranen

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Krane sind wichtige Hebezeuge – mit einer potenziellen Gefährdung

Krane sind besondere Hebezeuge zum Transport von Material und Gegenständen. Krane können auch sehr schwere Lasten bewältigen und große Höhen damit erreichen. Ihre Nutzung ist jedoch mit einer potenziellen Gefährdung von Menschen und Sachen verbunden. Auch wenn Kranunfälle relativ selten vorkommen – wenn sie geschehen, dann meist mit einem sehr großen Schadensbild. Dabei sind nicht nur die Mitarbeiter gefährdet, auch Personen, die sich in der unmittelbaren Nähe aufhalten und große Sachwerte sind häufig betroffen, wenn Unfälle im Zusammenhang mit einem Kran geschehen. Der Gesetzgeber und die Berufsgenossenschaften haben aus diesem Grund verschiedene Prüfungen vorgeschrieben, um die Risiken, die mit der Nutzung eines Kranes verbunden sind, zu minimieren. Unterlässt der Unternehmer die vorgeschriebenen Prüfungen und kommt es deshalb zu einem Unfall, kann der Betreiber haftbar gemacht werden.

Prüfungen durch die befähigte Person

Grundsätzlich sind drei Personengruppen zur Prüfung von einem Kran vorgesehen. Die befähigte Person zur Prüfung von Kranen hat zum Beispiel die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme von kraftbetriebenen Kranen vorzunehmen, sofern diese nicht betriebsbereit angeliefert werden. Der Krankführer hat den Kran vor jeder Nutzung auf Funktionalität, insbesondere der Bremsen und Notfalleinrichtungen zu überprüfen. Für die wiederkehrenden oder regelmäßigen Prüfungen kommt die befähigte Person infrage. Wiederkehrende Prüfungen muss der Unternehmer veranlassen. Die Frist gestaltet sich nach Bedarf – insbesondere den Einsatzbedingungen – mindestens jedoch einmal im Jahr. Bei Turmdrehkranen muss diese Prüfung zusätzlich bei jeder Aufstellung und bei jedem Umrüsten durchgeführt werden. Die Prüfung ist umfangreich zu dokumentieren. Der Unternehmer hat ein entsprechendes Prüfbuch vorzuhalten.

Voraussetzungen für die Bestellung einer befähigten Person zur Prüfung von Krane

Die befähigte Person kann der Unternehmer aus der eigenen Belegschaft bestellen, wenn sie die Voraussetzungen nach der Betriebssicherheitsverordnung und der Technischen Regel für Betriebssicherheit 1203 „Befähigte Person“ erfüllt. Dazu muss die befähigte Person eine abgeschlossene Berufsausbildung (auch Studium) vorweisen und berufliche Erfahrung um Umgang und in der Benutzung von einem Kran besitzen. Weiter muss die befähigte Person sich als sachkundig erweisen. Sie muss sowohl die Bestimmungen des Arbeitsschutzes, zum Beispiel der Unfallvorschriften, kennen und anwenden können als auch auf dem neuesten Stand der Technik in Sachen Krane sein. Um diese Sachkunde zu erwerben und ggf. nachweisen zu können, sollten befähigte Personen geeignete Lehrgänge besuchen. Es handelt sich mithin um Personen, die mit überdurchschnittlicher Erfahrung und herausragender Sachkunde das Thema Sicherheit von Kranen beurteilen können und auf diese Weise für eine größere Sicherheit bei der Benutzung dieser Hebezeuge sorgen.

Weiterbildungen zur Befähigten Person zur Prüfung von Kranen

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Krane sind wichtige Hebezeuge – mit einer potenziellen Gefährdung Krane sind besondere Hebezeuge zum Transport von Material und Gegenständen. Krane können auch sehr schwere Lasten bewältigen und große Höhen damit erreichen. Ihre Nutzung ist jedoch mit einer potenziellen Gefährdung von Menschen und Sachen verbunden. Auch wenn Kranunfälle relativ selten vorkommen – wenn sie geschehen, dann