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Befähigte Person

Befähigte Personen zur Prüfung lüftungstechnischer Anlagen

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Ordnungsgemäß funktionierende lüftungstechnische Anlagen sorgen für eine gute Luftqualität

Lüftungstechnische Anlagen müssen dem anerkannten Stand der Technik entsprechen. Sie sind vom Betreiber ausschließlich bestimmungsgemäß einzusetzen. Sie dürfen nicht selbst zu einer Gefahrenquelle werden, zum Beispiel durch Gefahrstoffe, durch Bakterien, durch Schimmelpilze oder durch Lärm. Der sichere Betrieb der lüftungstechnischen Anlage ist über die gesamte Einsatzzeit sicherzustellen. Eine regelmäßige Prüfung und ggf. Wartung der Anlage ist durch den Betreiber zu veranlassen. Art, Umfang und Frist der Prüfung ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und wird durch den Betreiber festgelegt. Für die Prüfung hat der Betreiber eine befähigte Person zu beauftragen. Kommt der Betreiber seiner Pflicht zur regelmäßigen Prüfung der lüftungstechnischen Anlage nicht nach, ist dies eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Zudem kann der Betreiber im Schadensfall haftbar gemacht werden.

Inhalt der Prüfung von lüftungstechnischen Anlagen

Die Funktionsfähigkeit einer lüftungstechnischen Anlage lässt sich am effektivsten durch eine Messprüfung kontrollieren. Es bietet sich an, folgende Größen zu prüfen: Gehalt von Kohlendioxid unter Betriebsbedingungen, Außenluftvolumenstrom, an den Filtern der zulässige Differenzdruck, die Geschwindigkeit der Luft im Aufenthaltsbereich, Schalldruckpegel und Zulufttemperatur. Die Prüfungsergebnisse sind zu dokumentieren und zu bewerten. Die befähigte Person ist bei der Ausübung der Prüfung an keine Weisungen gebunden und darf wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden. Die Dokumentation der Prüfergebnisse sollte wenigstens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.

Die Voraussetzungen einer befähigten Person zur Prüfung von lüftungstechnischen Anlagen

Nach der Betriebssicherheitsverordnung und der sie ergänzenden Technischen Regel für Betriebssicherheit 1203 „Befähigte Person“, muss eine befähigte Person aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Erfahrung und ihres Fachwissens in der Lage sein, den betriebssicheren Zustand von lüftungstechnischen Anlagen zu prüfen und zu beurteilen können. Konkret muss sie über eine abgeschlossene Berufsausbildung (auch erfolgreich absolviertes Studium) und über eine einschlägige Berufserfahrung verfügen. Die befähigte Person zur Prüfung von lüftungstechnischen Anlagen muss weiterhin eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit lüftungstechnischen Anlagen ausüben. Dies setzt voraus, dass sich die befähigte Person beruflich im Umfeld der zu prüfenden Anlage auskennt und die Vorgehensweise von regelmäßigen Prüfungen kennt. Sie verfügt über Fachkenntnisse über den anerkannten Stand der Technik von lüftungstechnischen Anlagen und kennt die Normen und Regeln des Arbeitsschutzes und der Betriebssicherheit.

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Ordnungsgemäß funktionierende lüftungstechnische Anlagen sorgen für eine gute Luftqualität Lüftungstechnische Anlagen müssen dem anerkannten Stand der Technik entsprechen. Sie sind vom Betreiber ausschließlich bestimmungsgemäß einzusetzen. Sie dürfen nicht selbst zu einer Gefahrenquelle werden, zum Beispiel durch Gefahrstoffe, durch Bakterien, durch Schimmelpilze oder durch Lärm. Der sichere Betrieb der lüftungstechnischen Anlage ist über die gesamte Einsatzzeit