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Befähigte Person

Befähigte Person zur Prüfung von Zentrifugen

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Prüfpflicht für Zentrifugen gem. § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung

Von Zentrifugen gehen gleich mehrere Gefährdungen aus. Die namensgebende Kraft – die Zentrifugalkraft – allein bedingt, dass Zentrifugen sicher aufgestellt sein müssen, von ihnen keine Schwingungen auf Gebäude oder andere Arbeitsmittel übertragen werden dürfen und Brände wie Explosionen infolge ihres Betriebs ausgeschlossen werden. Sicherheit mit Zentrifugen bedingt aber auch, dass die Arbeitsmittel betriebssicher funktionieren. Fehlerhafte oder falsch aufgestellte Zentrifugen sind ein potenzieller Gefahrenherd für Arbeitsunfälle, in deren Folge das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie Sachwerte betroffen sein können. Im Abschnitt drei der BGR 500 haben die Berufsgenossenschaften dem sicheren Betrieb von Zentrifugen eine eigene Vorschrift gewidmet. Um die betriebssichere Funktionalität zu gewährleisten, muss der Unternehmer die Zentrifuge durch eine Befähigte Person prüfen lassen – zu besonderen Anlässen bzw. in regelmäßigen Abständen. Nach der Betriebssicherheitsverordnung bestimmt der Unternehmer – unter anderem auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung – den Umfang, die Art sowie die Fristen der erforderlichen Prüfungen der Arbeitsmittel; somit auch der Zentrifugen.

Voraussetzungen für eine Befähigte Person zur Prüfung von Zentrifugen

Nicht jeder Mitarbeiter kann zu einer Befähigten Person zur Prüfung von Zentrifugen bestellt werden. An die Bestellung durch den Unternehmer sind Voraussetzungen gebunden, die sich aus der Betriebssicherheitsverordnung und der diese näher erläuternden Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 „Befähigte Person“ ergeben. Nach § 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung müssen Befähigte Personen aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung, ihrer beruflichen Erfahrung und ihrer zeitnahen beruflichen Tätigkeit in der Lage sind, die Betriebssicherheit und zuverlässige Funktion eines Arbeitsmittels – hier einer Zentrifuge – bestimmen und beurteilen zu können. Die Befähigte Person benötigt eine abgeschlossene Berufsausbildung, die andere – zum Beispiel den Unfallversicherungsträger – dazu befähigt, ihre Kenntnisse beruflicher Art nachvollziehen zu können. Ein abgeschlossenes Studium gilt dabei auch als ein ausreichender Nachweis einer vollendeten beruflichen Ausbildung. Die Voraussetzung Berufserfahrung soll die Befähigte Person durch praktische Fertigkeiten im Berufsleben einen Umgang mit den zu prüfenden oder ähnlichen Arbeitsmitteln zu ermöglichen und deren Funktions- und Betriebsweise zu kennen. Die Berufserfahrung führt auch dazu, dass die Befähigte Person die Anlässe kennen lernt, wann die Prüfung zu erfolgen hat und wie man dabei vorgeht. Die zeitnahe berufliche Tätigkeit – als dritte Voraussetzung – beinhaltet eine Tätigkeit im Umfeld der Prüfung und zugleich eine entsprechende Weiterbildung.

Was und wann prüft eine Befähigte Person bei einer Zentrifuge?

Die Prüfung einer Zentrifuge hat zwingend vor der ersten Inbetriebnahme, nach bedeutenden Umbauten und in regelmäßigen Abständen zu erfolgen. Die Prüfungen unterscheiden sich je nach Anlass in Umfang und Art. Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme legt den Fokus dabei auf die Ausrüstung, die ordnungsgemäße Aufstellung und die Betriebsbereitschaft der Zentrifuge. Hierbei sollen unter anderem diese Fragen beantwortet werden: Ist der Aufstellungsort geeignet? Können Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften austreten? Wie verhält es sich mit Lärmbelästigungen? Gibt es bei den benachbarten Anlagen Maßnahmen gegen die Brand- und Explosionsgefahr? Die wiederkehrende, regelmäßige Prüfung soll wenigstens einmal im Jahr erfolgen (gilt nicht für Zentrifugen mit geschlossenem Gehäuse). Hierbei konzentriert sich die Prüfung auf den Zustand der Bauteile, die Sicherheitseinrichtungen, Unwuchtsensor, Drehzahlregelung, Prüfbuch usw.

Weiterbildungen zur Befähigten Person zur Prüfung von Zentrifugen

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